Reiseveranstalter müssen Reisende bei Vertragsschluss ungefragt über die geltenden Pass- und Visumserfordernisse des Ziellandes informieren; eine Hinweispflicht auf nach Vertragsschluss eintretende Änderungen dieser Bestimmungen besteht hingegen weder nach der BGB-InfoV noch aus dem Reisevertrag selbst. Die Beschaffung gültiger Reisedokumente bleibt grundsätzlich Sache des Reisenden, sodass ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Information über spätere Änderungen ausscheidet.
Diese Pflichten sind im Reisevertragsrecht als Hauptpflichten einzuordnen, auch soweit sie bereits vor Vertragsschluss nach §§ 4, 5 BGB-InfoV begründet werden. Ihre Verletzung kann daher Gewährleistungs- und insbesondere Schadensersatzansprüche nach §§ 651c ff., 651f BGB begründen. Für die allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen und Ansprüche aus § 280 BGB bleibt insoweit praktisch kein Raum.
Zwar schuldet der Reiseveranstalter grundsätzlich die Beseitigung aller denkbaren Reisehindernisse, woraus sich ergibt, dass er den Reisenden zwischen Buchung und Reiseantritt über wesentliche Veränderungen im Zielgebiet informieren muss. Dies bezieht sich jedoch lediglich auf unvorhersehbare Ereignisse wie Streiks, Naturkatastrophen oder die Beschlagnahme von Hotels, nicht jedoch auf die Änderung von Einreisebestimmungen. Die Informationspflichten des Reiseveranstalters sind demnach nicht unbegrenzt, sondern durch die auf der Grundlage der Pauschalreise-Richtlinie erlassenen §§ 4 bis 11, 15 BGB-InfoV im Einzelnen abschließend geregelt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den - unverbindlichen - Allgemeinen Reisebedingungen (ARB), soweit diese eine Pflicht des Veranstalters zur Unterrichtung über Änderungen der Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vorsehen. Diese Pflicht gilt regelmäßig nur für Staatsangehörige des Landes, in dem die Reise angeboten wird; für Angehörige anderer Staaten wird üblicherweise auf das zuständige Konsulat verwiesen. Zudem bleibt es den Veranstaltern unbenommen, hiervon abweichende eigene Geschäftsbedingungen zu verwenden, sofern diese wirksam in den Vertrag einbezogen werden und keine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB begründen.
Vorliegend hatte der Kläger nach Vertragsschluss das Schiffsmanifest übersandt und dabei auf die rumänische Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau hingewiesen; die zwischenzeitlich eingeführte Visumspflicht für rumänische Staatsangehörige blieb hiervon jedoch unberührt, da eine Pflicht der Beklagten zur Aktualisierung der Informationen nach Vertragsschluss nicht bestand.
Wer trägt die Verantwortung für gültige Reisedokumente?
Es ist grundsätzlich Sache des Reisenden, das zur Vorbereitung und planmäßigen Durchführung einer Reise Erforderliche zu tun. Hierzu zählt insbesondere die Beschaffung der persönlichen Reisedokumente wie Pass und - sofern erforderlich - Visum. Diese Verantwortung verbleibt beim Reisenden, sofern keine abweichende, besondere Vereinbarung mit dem Reiseveranstalter getroffen wurde, etwa in Form einer Übernahme der Visumsbeschaffung durch den Veranstalter.Welche Informationspflichten treffen den Reiseveranstalter?
Der Reiseveranstalter schuldet gemäß § 651a Abs. 1 BGB die Gesamtheit von Reiseleistungen. Dies umfasst grundsätzlich auch die Beseitigung aller denkbaren Reisehindernisse. Den Veranstalter treffen daher verschiedene Informations- und Hinweispflichten bezüglich der für eine ordnungsgemäße Durchführung der Reise erforderlichen Umstände, die sich insbesondere aus §§ 4 ff. BGB-InfoV ergeben. Dazu gehört auch die Pflicht zur Information über Pass- und Visumserfordernisse. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden bei Buchung einer Auslandsreise daher grundsätzlich ungefragt über die im jeweiligen Durchreiseland oder Zielland geltenden Einreisebestimmungen zu unterrichten.Diese Pflichten sind im Reisevertragsrecht als Hauptpflichten einzuordnen, auch soweit sie bereits vor Vertragsschluss nach §§ 4, 5 BGB-InfoV begründet werden. Ihre Verletzung kann daher Gewährleistungs- und insbesondere Schadensersatzansprüche nach §§ 651c ff., 651f BGB begründen. Für die allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen und Ansprüche aus § 280 BGB bleibt insoweit praktisch kein Raum.
Genügt ein Hinweis bei Vertragsschluss?
Der Informationspflicht ist regelmäßig genügt, wenn der Reiseveranstalter bei Vertragsschluss - etwa in der Reisebestätigung nach § 6 Abs. 1 BGB-InfoV - darauf hinweist, dass für Staatsangehörige des Veranstalterlandes ein gültiger Reisepass erforderlich ist, während andere Staatsangehörige aufgefordert werden, sich wegen weiterer Pass- und Visabestimmungen beim jeweiligen Konsulat zu informieren. Ein solcher pauschaler Verweis auf die Erkundigungspflicht bei den zuständigen Auslandsvertretungen genügt den Anforderungen an die Informationspflicht.Besteht eine Hinweispflicht bei nachträglichen Änderungen der Einreisebestimmungen?
Eine Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Information über nach Vertragsschluss geänderte Einreisebestimmungen ergibt sich weder aus der BGB-InfoV noch aus dem Reisevertrag. Die BGB-InfoV regelt in §§ 6 bis 8 die vertraglichen Informationspflichten abschließend; eine Pflicht zur Information über nachträgliche Änderungen der Einreisebestimmungen ist dort nicht vorgesehen. Dafür spricht auch, dass gemäß § 6 Abs. 2 BGB-InfoV bereits die Reisebestätigung diese Angaben nicht mehr zwingend enthalten muss.Zwar schuldet der Reiseveranstalter grundsätzlich die Beseitigung aller denkbaren Reisehindernisse, woraus sich ergibt, dass er den Reisenden zwischen Buchung und Reiseantritt über wesentliche Veränderungen im Zielgebiet informieren muss. Dies bezieht sich jedoch lediglich auf unvorhersehbare Ereignisse wie Streiks, Naturkatastrophen oder die Beschlagnahme von Hotels, nicht jedoch auf die Änderung von Einreisebestimmungen. Die Informationspflichten des Reiseveranstalters sind demnach nicht unbegrenzt, sondern durch die auf der Grundlage der Pauschalreise-Richtlinie erlassenen §§ 4 bis 11, 15 BGB-InfoV im Einzelnen abschließend geregelt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den - unverbindlichen - Allgemeinen Reisebedingungen (ARB), soweit diese eine Pflicht des Veranstalters zur Unterrichtung über Änderungen der Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vorsehen. Diese Pflicht gilt regelmäßig nur für Staatsangehörige des Landes, in dem die Reise angeboten wird; für Angehörige anderer Staaten wird üblicherweise auf das zuständige Konsulat verwiesen. Zudem bleibt es den Veranstaltern unbenommen, hiervon abweichende eigene Geschäftsbedingungen zu verwenden, sofern diese wirksam in den Vertrag einbezogen werden und keine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB begründen.
Wie wirkt sich die Übersendung von Reiseunterlagen mit personenbezogenen Angaben aus?
Übersendet der Reisende dem Veranstalter im Nachgang zum Vertragsschluss personenbezogene Unterlagen - etwa ein Schiffsmanifest -, aus denen sich die ausländische Staatsangehörigkeit eines Mitreisenden ergibt, wird dadurch keine gesonderte Informationspflicht des Veranstalters hinsichtlich der für diesen geltenden Visa- und Einreisebestimmungen begründet, da eine solche Pflicht grundsätzlich nur bis zum Vertragsschluss besteht. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Reisenden darauf, dass der Veranstalter anhand solcher Angaben von sich aus die Einreisevoraussetzungen prüft und auf etwaige Visumspflichten hinweist, entsteht regelmäßig nicht, wenn die Unterlagen zugleich - drucktechnisch hervorgehoben - den Hinweis enthalten, dass ausländische Staatsangehörige sich selbst beim zuständigen Konsulat über die Visabestimmungen zu informieren haben.Vorliegend hatte der Kläger nach Vertragsschluss das Schiffsmanifest übersandt und dabei auf die rumänische Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau hingewiesen; die zwischenzeitlich eingeführte Visumspflicht für rumänische Staatsangehörige blieb hiervon jedoch unberührt, da eine Pflicht der Beklagten zur Aktualisierung der Informationen nach Vertragsschluss nicht bestand.
Welche Rechtsfolges ergaben sich im vorliegenden Fall?
Besteht keine Hinweispflicht des Reiseveranstalters auf nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen der Einreisebestimmungen, scheidet ein Schadensersatzanspruch des Reisenden wegen hierdurch entstandener Mehrkosten - hier: für eine kurzfristige Flugumbuchung, zusätzliche Reisekosten oder entgangene Hotelnutzung - aus. Dies gilt unabhängig davon, ob der betroffene Mitreisende Angehöriger eines EU-Mitgliedstaates ist oder nicht, sofern der Reiseveranstalter keinen Wissensvorsprung hinsichtlich der geänderten Bestimmungen hatte und keine besondere Vereinbarung über die Übernahme der Informationspflicht getroffen wurde (vgl. BGH, 17.01.1985 - Az: VII ZR 375/83; AG Karlsruhe, 28.07.1994 - Az: 12 C 180/94; BGH, NJW 2007, 326).
OLG Rostock, 07.08.2008 - Az: 1 U 143/08
ECLI:DE:OLGROST:2008:0807.1U143.08.0A
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