Eine einmal bestätigte Buchung bleibt im Sinne der Fluggastrechteverordnung auch dann bestehen, wenn sie nachträglich - gleich durch wen - im Buchungssystem gelöscht wird. Eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung kann daher auch dann geschuldet sein, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen den Fluggast ersatzweise auf eine erheblich frühere Verbindung umbucht, sofern hierdurch eine große Unannehmlichkeit entsteht.
Wann liegt eine Nichtbeförderung im Sinne der Fluggastrechteverordnung vor?
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung nach Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO setzt voraus, dass der Fluggast über eine bestätigte Buchung verfügt, sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden hat, ihm die Beförderung ohne vertretbaren Grund verweigert wird und er nicht freiwillig auf seine Buchung verzichtet hat (Art. 2 lit. j, Art. 3 Abs. 2 lit. a, Art. 4 FluggastrechteVO). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.Bleibt eine Buchung trotz nachträglicher Löschung im System bestehen?
Eine Buchung im Sinne von Art. 2 lit. g FluggastrechteVO besteht fort, solange der Beförderungsanspruch aus dem Luftbeförderungsvertrag nicht erloschen ist. Maßgeblich ist nicht der aktuelle Stand des Buchungssystems, sondern der zugrunde liegende vertragliche Anspruch. Eine spätere Löschung der Buchung durch das Luftfahrtunternehmen lässt das Tatbestandsmerkmal der bestätigten Buchung daher nicht entfallen, sofern der Fluggast ursprünglich im Besitz einer solchen war (vgl. LG Korneuburg, 06.07.2021 - Az: 22 R 205/21h; LG Korneuburg, 28.07.2012 - Az: 22 R 145/21k; LG Düsseldorf, 25.09.2015 - Az: 22 S 79/15; LG Korneuburg, 19.09.2023 - Az: 22 R 157/23b). Auch eine Stornierung und Umbuchung auf einen anderen Flug durch ein Reiseunternehmen lässt die bestätigte Buchung unberührt; die Verordnung erfasst gemäß Art. 3 Abs. 2 ausdrücklich auch die Verlegung eines Fluggastes auf einen anderen Flug durch Dritte und nicht nur durch das ausführende Luftfahrtunternehmen (vgl. LG Darmstadt, Hinweisbeschluss vom 27.07.2017 - Az: 25 S 24/17; LG Darmstadt, 16.03.2016 - Az: 25 S 14/16). Eine wirksame einseitige Aufhebung des Luftbeförderungsvertrags durch das vermittelnde Unternehmen setzt zudem die Zustimmung des Fluggastes voraus; das bloße Unterbleiben einer angeforderten Rückmeldung berechtigt nicht zur einseitigen Stornierung.Haftet das ausführende Luftfahrtunternehmen auch für Umbuchungen durch Dritte?
Wird die Umbuchung eines Fluggastes auf einen anderen Flug allein durch ein Reiseunternehmen oder ein anderes Luftfahrtunternehmen veranlasst, ist gleichwohl das ausführende Luftfahrtunternehmen wegen Nichtbeförderung zur Ausgleichszahlung verpflichtet (vgl. LG Korneuburg, 15.04.2016 - Az: 22 R 6/16m). Dies gilt entsprechend, wenn die Buchung durch einen Dritten storniert und der Fluggast aus Kulanz auf eine andere Verbindung neu gebucht wird. Das hohe Schutzniveau, das die Verordnung Fluggästen vermitteln soll, gebietet es, den Fluggast nicht aufgrund der internen Organisationsstrukturen der beteiligten Unternehmen schutzlos zu stellen. Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist insoweit nicht rechtlos gestellt, da es gemäß Art. 13 FluggastrechteVO Rückgriff gegen den Dritten nehmen kann, der die zum Ausgleich verpflichtende Maßnahme veranlasst hat. Eine andere Beurteilung würde zudem die Gefahr begründen, dass Luftfahrtunternehmen Stornierungen und Umbuchungen gezielt über Vertragspartner abwickeln, um die Ansprüche der Fluggäste zu umgehen.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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