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Falsches Flugticket und die Klärung der Frage, wann ein Reisebüro Reisevermittler oder Reiseveranstalter ist

Reiserecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Es richtet sich nach der Sicht des Reisenden, wenn es um die Frage geht, ob ein Reisebüro als Vermittler oder Reiseveranstalter anzusehen ist. Eine Vermittlungstätigkeit muss unmißverständlich erkennbar sein. Im Zweifel ist der Vermittler als Reiseveranstalter anzusehen.

Enthält ein Flugticket ein von den vertraglichen Vereinbarungen abweichendes Rückreisedatum und muss der Reisende vor Ort sich um Richtigstellung bemühen, weil dies vor der Abreise nicht mehr gelang, so kann er den Gesamtreisepreis um 20 % mindern.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen einer bei der Beklagten zu 2) gebuchten Flugreise nach New York, die durch die Beklagte zu 1) vermittelt wurde.

Am 29.4.1995 buchte der Kläger für sich und seine Familie bei der Beklagten zu 1) eine Reise nach New York, bei der die Hinreise am 3.6.1995 und die Rückreise am 10.6.1995 stattfinden sollte. Der Kläger zahlte sofort 500,– DM des Gesamtreisepreises von 3.678,– DM bei der Beklagten zu 1) und überwies den Rest am 2.5.1995.

Bei den drei Tage vor dem Abflug übersandten Reiseunterlagen war der Rückflug für den 17.6.1995 vorgesehen, was der Kläger sofort bei der Beklagten zu 1) rügte. Diese forderte den Kläger auf, die Tickets für die Rückreise in Frankfurt am Flughafen umschreiben zu lassen, was jedoch dort nicht möglich war.

Der Kläger wies den Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sofort auf den erfolglosen Umbuchungsversuch hin und wurde an die Beklagte zu 2) verwiesen. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) erklärte daraufhin, der Kläger solle abfliegen, eine Umschreibung sei bei der P. Air in New York möglich.

Der Rückflug bei P. Air am 10.6.1995 war jedoch trotz der Bemühung des Klägers in New York selbst nicht möglich. Entgegen der Angabe des Geschäftsführers der Beklagten zu 2) war auch ein Rückflug am 9.6.1995 nicht buchbar.

Der Kläger buchte daraufhin einen Rückflug am 10.6.1995 bei der Fa. K. Für das Rückflugticket sowie die Telefonate nach Deutschland entstanden dem Kläger entsprechende Kosten.

Der Kläger verlangt von den Beklagten 2.919,68 DM zu zahlen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

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