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§ 651h BGB lässt für eine ergänzende Anwendung von § 326 BGB keinen Raum.

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 23 Minuten

§ 651h BGB enthält eine umfassende Regelung über die Voraussetzungen und Folgen eines Rücktritts des Reisenden oder des Reiseveranstalters vor Beginn der Pauschalreise. Für den Fall eines Rücktritts durch den Reisenden sieht § 651h Abs. 1 BGB einen Anspruch des Reiseveranstalters auf angemessene Entschädigung vor. Dieser Anspruch entfällt nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB unter den dort normierten Voraussetzungen. Mit dieser Systematik wäre es kaum vereinbar, die in § 651h BGB vorgesehenen Rechtsfolgen durch eine Anwendung von § 326 BGB zu modifizieren.

Eine Anwendung von § 326 BGB stünde zudem in Widerspruch zu Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302, dessen Umsetzung § 651h Abs. 3 BGB dient. Das Recht, von einem Pauschalreisevertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr zurückzutreten, darf nicht von der Situation abhängen, die zu einem Zeitpunkt nach dem Rücktritt bestand. Ereignisse nach dem Rücktritt dürfen weder dazu führen, dass das Recht zum Rücktritt ohne Zahlung einer Gebühr rückwirkend entfällt, noch dazu, dass ein solches Recht nachträglich entsteht. Mit dieser Vorgabe ist es nicht vereinbar, dem Reiseveranstalter durch Anwendung von § 326 BGB aufgrund von Umständen, die erst nach dem Rücktritt eingetreten sind, die in § 651h Abs. 1 BGB vorgesehene Entschädigung zu versagen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 (nachfolgend: die Kläger) beanspruchen von der Beklagten die Rückzahlung einer restlichen Anzahlung für eine Pauschalreise.

Am 21. Januar 2020 buchten die Kläger für sich und ihre drei Kinder (die ursprünglichen Kläger zu 3 bis 5) bei der Beklagten eine Reise nach Australien und Neuseeland, die vom 20. Juli bis zum 9. August 2020 stattfinden und insgesamt 19.952,05 Euro kosten sollte. Die Kläger leisteten eine Anzahlung in Höhe von 12.563,40 Euro.

Mit Schreiben vom 16. März 2020 erklärten die Kläger den Rücktritt von der Reise, da sie aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation als Augenärzte davon ausgingen, dass die für Juli 2020 gebuchte Reise aufgrund der andauernden Corona-Pandemie nicht stattfinden kann.

Die Beklagte behielt eine Stornierungsgebühr in Höhe von 3.886,25 Euro (20 % des Reisepreises) ein.

Das Amtsgericht hat die ursprünglich von den Klägern zu 1 bis 5 erhobene und zuletzt nur noch von der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 2 weiterverfolgte Klage auf Zahlung von 3.886,25 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung des genannten Betrags nebst Zinsen verurteilt.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.

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