Nach
§ 651h Abs. 3 Satz 1 BGB hängt der Ausschluss des
Entschädigungsanspruchs allein davon ab, dass unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der
Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Ein zusätzliches Erfordernis, dass der Reisende seine Rücktrittserklärung ausdrücklich oder konkludent auf solche Umstände stützt, sieht die Vorschrift nicht vor.
Nach § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB hängt die Beurteilung, ob Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich sind, unter anderem davon ab, dass sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft.
Auch diese Vorschrift knüpft nicht daran an, dass sich eine Partei bereits im Zeitpunkt des Rücktritts auf solche Umstände beruft.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger beansprucht aus abgetretenem Recht die Rückzahlung einer Anzahlung für eine
Pauschalreise.
Die Zedentin buchte am 25. September 2019 bei der Beklagten für sich, den Kläger und zwei weitere Mitreisende eine Pauschalreise „Wolga-Wunder & Zarenzauber 2020“, die vom 16. bis 26. Mai 2020 stattfinden und insgesamt 4.972 Euro kosten sollte. Die Zedentin leistete eine Anzahlung in Höhe von 325 Euro.
Mit Verordnung vom 16. März 2020 ist die Einreise ausländischer Staatsangehöriger in die Russische Föderation vom 18. März 2020 bis 1. Mai 2020 untersagt worden. Das Auswärtige Amt veröffentlichte am 17. März 2020 eine zunächst bis 30. April 2020 befristete weltweite Reisewarnung.
Mit Schreiben vom 17. März 2020 erklärte die Zedentin für die Reisegruppe den Rücktritt von der Reise. Am 29. Juni 2020 rechnete die Beklagte gegenüber der Zedentin unter Anrechnung der Anzahlung eine Stornierungsgebühr in Höhe von 1.243 Euro ab.
Die Reise fand nicht statt. Die Zedentin trat ihre Ansprüche aus dem Reisevertrag an den Kläger ab. Dessen Begehren nach Erstattung der geleisteten Anzahlung kam die Beklagte nicht nach.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Rückzahlung der Anzahlung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie auf Erstattung von Anwaltskosten gerichtet ist, aber die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.
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