Nach
§ 651h Abs. 3 Satz 1 BGB kann der
Reiseveranstalter bei einem
Rücktritt des
Reisenden vor Reiseantritt von diesem keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Die
Covid-19-Pandemie ist als Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB anzusehen, der grundsätzlich geeignet war, die Durchführung der
Pauschalreise erheblich zu beinträchtigen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin beansprucht die Rückzahlung einer Anzahlung für eine Pauschalreise.
Sie buchte am 10. Januar 2020 bei der Beklagten für sich, ihren Ehemann und ihr minderjähriges Kind eine Flugreise mit Hotelaufenthalt in die Provinz Antalya (Türkei), die vom 17. bis 24. Oktober 2020 stattfinden und 2.149 Euro kosten sollte. Die Klägerin leistete eine Anzahlung in Höhe von 777 Euro.
Bei dem Ehemann der Klägerin besteht aufgrund einer Vorerkrankung ein erhöhtes Risiko eines schweren Verlaufs einer Infektion mit Covid-19.
Anfang August 2020 hob das Auswärtige Amt eine Reisewarnung wegen der Covid-19-Pandemie, die bis zu diesem Zeitpunkt für die gesamte Türkei galt, unter anderem für die Provinz Antalya auf. Das Robert-Koch-Institut stufte die gesamte Türkei weiterhin als Risikogebiet ein.
Mit Schreiben vom 16. September 2020 stornierte die Klägerin die Reise unter Bezugnahme auf die pandemiebedingten Risiken am Urlaubsort und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der Anzahlung auf. Die Beklagte teilte der Klägerin am 14. Oktober 2020 mit, dass eine Unterbringung in dem gebuchten Hotel nicht möglich sei, aber eine gleichwertige Alternative zur Verfügung stehe.
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung und zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt.
Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren aus den Vorinstanzen weiter.
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