Eine
Annullierung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 liegt vor, wenn die Absicht zur Durchführung des ursprünglich geplanten Fluges vollständig aufgegeben wird. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, 14.10.2008 - Az:
X ZR 15/08) kommt es hierbei nicht auf die tatsächliche subjektive Absicht des Luftfahrtunternehmens an, sondern auf die aus den äußeren Umständen erkennbaren Umstände. Maßgeblich ist, ob der Flug in seiner geplanten Form stattfindet oder ob ein anderer Flug durchgeführt wird, auch wenn dieser dieselbe Flugnummer trägt.
Die Abgrenzung zwischen Annullierung und
Verspätung richtet sich nach dem äußeren Erscheinungsbild des Flugverlaufs. Wird der vorgesehene Flug nicht, auch nicht verspätet, durchgeführt, sondern durch einen anderen Flug ersetzt, liegt eine Annullierung vor. Unerheblich ist dabei, ob die Flugnummer beibehalten wird. Entscheidend ist, ob die ursprünglich gebuchten Fluggäste mit dem konkret geplanten Flug befördert werden oder ob sie auf einen anderen Flug verwiesen werden.
Ein Flug ist als nicht fortgesetzt und somit als annulliert anzusehen, wenn sich nach dem äußeren Erscheinungsbild und infolge einer erheblichen Zeitspanne zwischen geplantem Abflug und tatsächlichem Start (vorliegend: gut sieben Stunden) keine Identität zwischen Planung und Durchführung des geplanten und des durchgeführten Fluges mehr feststellen lässt.
Ein Flug kann auch nicht als Fortsetzung eines verspäteten Fluges angesehen werden, wenn sich nach Stunden während Reparaturarbeiten herausstellt, dass ein Ersatzteil für die Reparaturdurchführung von einem anderen Flughafen auf dem Luftweg herbeigeschafft werden muss.
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