Auch dann, wenn eine Verspätung schlicht so lange dauert, dass diese für die Gäste einer Nichtdurchführung gleichkommt, kann die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 so ausgelegt werden, dass in diesem Fall von einer Annullierung auszugehen ist. Ob das Luftfahrtunternehmens an der Flugdurchführung festhalten wollte, ist dann unerheblich.
Sofern die Gäste aufgefordert wurden, auszusteigen und auf einen anderen Flug umzubuchen, so spricht das dafür, dass an der Durchführung des Fluges nicht mehr festgehalten wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn den Gästen, die wegen ihres Anschlussflugs oder aus Termingründen nicht hätten warten wollen oder können, eine Umbuchungsmöglichkeit lediglich angeboten wurde, ohne zwingend auf diese zu verweisen.
BGH, 14.10.2008 - Az: X ZR 15/08
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