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100-%-Stornoregelung bei Nichtantritt der Reise ist unzulässig

Reiserecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Sieht eine Klausel der Allgemeinen Reisebedingungen vor, dass bei Nichtantritt 100% des Reisepreises als Stornokosten anfallen, so ist diese Klausel unwirksam, wenn der Reiseveranstalter nicht hinreichend darlegt und beweist, dass ihm keinerlei ersparte Aufwendungen verbleiben und eine anderweitige Verwertung der Reiseleistungen schlechterdings ausscheidet.

Nach § 651i Abs. 3 BGB kann ein Reiseveranstalter für jede Reiseart eine pauschalierte Entschädigung festsetzen, die als Vomhundertsatz des Reisepreises ausgedrückt wird. Diese Pauschalierung tritt an die Stelle des nach § 651i Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich entfallenden Anspruchs auf Zahlung des vollen Reisepreises. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Pauschale ist jedoch, dass bei ihrer Bemessung die gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie der durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich mögliche Erwerb berücksichtigt werden. Diese Berücksichtigung hat bereits auf der Ebene der Klauselgestaltung zu erfolgen - nicht erst im Rahmen eines dem Reisenden einzuräumenden Gegenbeweises. Der Reiseveranstalter muss sich nicht nur böswillig unterlassenen, sondern jeden möglichen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen.

Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen jeglicher ersparter Aufwendungen und eines anderweitigen Erwerbs liegt beim Verwender der AGB-Klausel. Dieser hat anhand einer Vielzahl vergleichbarer Fälle die normalerweise ersparten Aufwendungen und den gewöhnlichen anderweitigen Erwerb nachzuweisen, und zwar unter gruppenmäßiger Zusammenfassung vergleichbarer Abwicklungsfälle sowie unter Darlegung der Folgen und Vorlage von Vorjahresstatistiken und Verträgen mit den Leistungsträgern. Allgemeine und nicht weiter substantiierte Behauptungen - etwa zur Vertriebsstruktur oder zur vollständigen Vorauszahlung von Kontingenten - genügen diesen Anforderungen nicht, solange sie vom Vertragspartner zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten werden (§ 138 Abs. 4 ZPO) und kein entsprechender Gegenbeweis erbracht wird. Vorliegend etwa ergab sich aus den vorgelegten Verträgen mit Leistungsträgern, dass jedenfalls einzelne Hotels eine kostenfreie Stornierung bis zum Anreisetag ermöglichten, was typischerweise zu ersparten Aufwendungen führen kann.

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