Eine erhebliche Beeinträchtigung darf nicht bereits deshalb bejaht werden, weil die
Reise nach der Rücktrittserklärung abgesagt bzw. nicht durchgeführt worden ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Rückzahlung einer Anzahlung für eine
Pauschalreise. Die Beklagte begehrt widerklagend die Zahlung einer
Stornierungsgebühr.
Im Januar 2020 buchte die Klägerin bei der Beklagten eine Flugreise „Faszination Südafrika 2020/21“ die vom 18. bis 29. Januar 2021 stattfinden und insgesamt 4.144 Euro kosten sollte. Die Klägerin leistete vereinbarungsgemäß eine Anzahlung in Höhe von 325 Euro.
Mit Schreiben vom 17. August 2020 erklärte die Klägerin wegen der Corona-Pandemie den Rücktritt von der Reise. Die Beklagte führte die Reise wegen der Corona-Pandemie nicht durch. Dem Begehren der Klägerin auf Rückerstattung der Anzahlung kam sie nicht nach.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 325 Euro nebst Zinsen verurteilt und die auf Zahlung einer restlichen Stornierungsgebühr von 744 Euro gerichtete Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren in vollem Umfang weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtmittel entgegen.
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