Auch auf einer
Kreuzfahrt sind herumkrakelende Kinder kein
Reisemangel, es handelt sich vielmehr um ein hinzunehmendes, sozial adäquates Verhalten.
Im vorliegenden Fall scheiterten daher die späteren Kläger mit ihrer Forderung nach einer
Minderung des Reisepreises.
Die Minderung wollten die Reisenden damit begründen, dass sie von Kinderlärm betroffen waren. Die Reisenden gaben an, ein über der Kabine der Reisenden untergebrachtes Kind sei von kurz nach dem Frühstück bis zum Abend wild schreiend umhergelaufen und getrampelt, so dass es unmöglich gewesen sei, zur Ruhe zu kommen.
Dieser Darstellung wurde widersprochen, wobei unbestritten blieb, dass das Kind während der Mahlzeiten herumkrakelte.
Ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises ergibt sich in diesem Fall jedoch nicht. Zum einen blieben die Kläger den Nachweis schuldig, dass das Kind wie geschildert umhergelaufen und getrampelt habe, zum anderen war der Vortrag auch unglaubwürdig. Das Gericht hielt es nicht für plausibel, dass ein Kleinkind täglich 12 - 14 Stunden ununterbrochen herumschreit und herumrennt.
Der Umstand, dass das Kind während der Mahlzeiten herumkrakelte, stellt ein hinzunehmendes, sozial adäquates Verhalten dar - ebenso wie ein kindgemäßes Essverhalten. Es kann nicht erwartet werden, dass sich Kinder stets ruhig und gesittet verhalten. Dies gilt auch auf einer Kreuzfahrt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger fordern die Minderung des Reisepreises für eine Kreuzfahrtreise auf Grund strittigen Kinderlärms.
Die Kläger hatten bei der Beklagten eine Donau-Kreuzfahrt vom 28.07. bis 04. 08. 2019 zu einem Preis in Höhe von 3.898,00 € gebucht. Ihnen war die Kabine 235 auf dem Kreuzfahrtschiff zugewiesen worden. Diese Kabine befindet sich eine Ebene unter dem Eingang, der Rezeption, der Bar und einer provisorisch eingerichteten Spielecke. Strittig ist, ob durch ein Kind ständig Lärm verursacht worden sei, der die Kläger erheblich gestört habe. Die Kläger fordern eine Minderung/Rückzahlung des Reisepreises im Umfang von 25 %.
Die Kläger behaupteten zunächst, zwischen der Bar und der provisorisch eingerichteten Spielecke sei permanent ein sehr aktives Kind hin und her gelaufen, was zu Erschütterungen in ihrer Kabine geführt habe. Es sei den Klägern in keiner Weise möglich gewesen, über die gesamte Reise in der Kabine oder auf Schiff Ruhe zu finden. Von den Klägern wurde am 01.08.2019 die ihrer Meinung nach vorhandene Hellhörigkeit der Kabine sowie ein „Getrampel des betreffenden Kindes“ moniert.
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