Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Eilverfahren die Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte ("eGK"). Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversichert. Über eine eGK verfügt er derzeit nicht.
Zur Ausstellung der eGK reichte er mehrere Lichtbilder bei der Antragsgegnerin ein. Auf diesen Lichtbildern trägt der Antragsteller jeweils ein Käppi oder eine Weihnachtsmütze auf dem Kopf. Die Antragsgegnerin wies diese Lichtbilder als ungeeignet zurück und verweigerte Ausstellung einer eGK.
Seit mindestens Juni 2017 stellte sie dem Antragsteller Ersatzbescheinigungen aus, damit er ärztliche Leistungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherungen Anspruch nehmen konnte.
Der Antragsteller hat am 2. Juni 2020 ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht eingeleitet.
Er behauptet, die Antragsgegnerin verweigere ihm die Ausstellung der eGK aus unsachlichen Gründen. Er vertritt die Auffassung, dass in den Richtlinien zur Ausstellung der eGK nicht festgelegt sei, dass er keine Kopfbedeckung tragen dürfe. Sein Gesicht sei auf den eingereichten Fotos gut zu erkennen, daher seien die eingereichten Fotos für die eGK geeignet. Eine außergerichtliche Einigung mit der Antragsgegnerin sei nicht möglich. Er habe diesbezüglich mehrfach telefonischen Kontakt mit der Antragsgegnerin gehabt. Ein zuletzt von ihm eingereichtes Lichtbild von sei von einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin Anfang Mai 2020 geprüft und für gut befunden worden. Die Mitarbeiterin habe ihm telefonisch die Zusendung der Karte zugesagt. Dieser Zusage sei die Antragsgegnerin nicht nachgekommen. Es sei Eile geboten, da er ohne Probleme und Nachteile in der Lage sein müsse, umgehend zum Arzt gehen zu können. Er müsse zum Zahnarzt, weil er Zahnschmerzen und Kieferprobleme habe. Außerdem müsse er seinen Orthopäden und Hautarzt besuchen.
Mit den ausgestellten Ersatzbescheinigungen habe er erhebliche Nachteile. Viele Ärzte würden die Bescheinigung ablehnen und die Behandlung verweigern. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine elektronische Gesundheitskarte auszustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass die vom Antragsteller eingereichten Lichtbilder nicht für die eGK geeignet sind. Für die Lichtbilder würden insoweit die gleichen Vorschriften gelten, wie für den Personalausweis. Eine Erstellung der eGK ohne gültiges Lichtbild könne nicht erfolgen. Hierüber sei der Antragsteller auch telefonisch informiert worden. Mit den ausgestellten Ersatzbescheinigungen könne der Antragsteller ohne Nachteile Ärzte und Zahnärzte konsultieren.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
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