Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenDas Treppenhaus gehört in Mehrfamilienhäusern zum gemeinschaftlich genutzten Bereich. Es darf von allen Mietern genutzt werden, allerdings nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Gebrauchs. Rechtlich gelten hier klare Grenzen.
Welche Grundsätze gelten im Treppenhaus?
Im Treppenhaus gilt der Grundsatz: Der Mieter ist nicht befugt, außerhalb seiner Wohnung im Hausflur und auf dem Grundstück umfangreiche Gestaltungsarrangements zu installieren. Diese Flächen dürfen nur zum Aufenthalt genutzt werden - und zwar anteilig. Dies bedeutet, dass die Bereiche auch von anderen Mietern in gleicher Weise genutzt werden können und dürfen und das Treppenhaus grundsätzlich frei von Gegenständen zu halten ist.
Ohne ausdrückliche Erlaubnis ist eine Nutzung des Treppenhauses über das übliche Maß hinaus in der Regel unzulässig - insbesondere, wenn andere Mieter beeinträchtigt werden oder Fluchtwege blockiert sind. Der Wunsch nach individueller Gestaltung sollte sich auf den Bereich vor der eigenen Wohnungstür beschränken.
Gegenstände im Hausflur dürfen keine Fluchtwege blockieren oder gar die Feuerwehr behindern und auch die Mitbewohner nicht von der Nutzung des Treppenhauses ausschließen oder behindern.
Der Vermieter ist seinerseits dazu berechtigt den Umfang der Nutzung zu regeln und
mietvertraglich oder in der
Hausordnung zu beschränken.
Welche Dekorationen sind im Treppenhaus erlaubt?
Mieter können in Mehrfamilienhäusern das Treppenhaus nicht beliebig dekorieren und umfangreiche Gestaltungsarrangements aufstellen - dies würde über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache hinausgehen (AG Münster, 31.07.2008 - Az:
38 C 1858/08). Eine dezente Ausschmückung ist aber oftmals zulässig.
Auch wenn es eigentlich keinen Anspruch darauf gibt: Sofern keine Beeinträchtigungen entstehen und es nicht per Mietvertrag oder Hausordnung untersagt ist, ist es oftmals zulässig, Holzfiguren, Blumenkübel, Oster- oder Weihnachtsschmuck etc. aufzustellen, sofern sich der Umfang im Rahmen hält. Dies kann jedoch leicht überhandnehmen und den Flur in eine
Abstellkammer verwandeln. Insoweit ist dem Umfang eine enge Grenze zu setzen. Ein kleiner Schuhschrank wird von der Rechtsprechung jedoch häufig als zulässig angesehen (vgl. AG Herne, 11.07.2013 - Az:
20 C 67/13; ablehnend: AG Berlin-Köpenick, 06.10.2017 - Az:
4 C 143/17). Ein Gleiches gilt für Schirmständer.
Ohne die Einwilligung des Eigentümers ist es grundsätzlich nicht zulässig, Wände im Treppenhaus zu streichen oder mit Wandtattoos zu verschönern oder Bilder aufzuhängen (vgl. AG Köln, 15.07.2011 - Az:
220 C 27/11).
Die Dekoration der Wohnungseingangstür ist dagegen in der Regel unproblematischer. Es spricht in der Regel nichts dagegen, dort Dekorationen, Weihnachtsschmuck etc. zu befestigen. Dabei darf die Wohnungstür jedoch nicht beschädigt oder dauerhaft verändert werden.
Für das Aufstellen von Pflanzen ist die Erlaubnis des Vermieters erforderlich. Sie dürfen auch nicht zu Behinderungen oder Beeinträchtigungen führen. Der Vermieter kann zudem Mieter jederzeit auffordern, abgestellte Pflanzen zu entfernen. Also auch hier ist Zurückhaltung geboten!
Pflanzen im Treppenhaus bei einer Wohnungseigentumsgemeinschaft
Das LG Frankfurt/Main hat in einer WEG-Sache zu dieser Frage ausgeführt, dass das Aufstellen von Pflanzen an verschiedenen Stellen (nahe den zur Außenseite liegenden Fenstern, auf und vor dort befindlichen Absätzen sowie vereinzelt vor Wohnungseingangstüren) sowie dazugehörig das Abstellen von Töpfen bzw. Metallständern für Töpfe und andere Dekorationsgegenstände eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von
§ 14 Nr. 1 WEG darstellen kann, aber nicht muss. Es ist danach zu fragen, ob eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung, also ein Nachteil, vorliegt. Ganz geringfügige Beeinträchtigungen sind zu dulden. Dies ist wiederum nach objektiven Kriterien zu beurteilen, also ob sich ein Sondereigentümer nach der Verkehrsanschauung in entsprechender Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Die Beeinträchtigung muss das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß überschreiten. Hierbei ist das Abstellen von Sachen im Bereich des Gemeinschaftseigentums nicht an sich zu untersagen.
Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt nicht vor, wenn die Pflanzen und sonstigen aufgestellten Sachen nur einen geringen Teil der Fläche des Treppenhauses einnehmen und der Durchgang im Treppenaufgang, wenn überhaupt, nur unerheblich beeinträchtigt ist.
Darüber hinaus handelt es sich bei der „Dekoration des Treppenhauses“ um sozialadäquates Verhalten. Dies zeigt sich schon daran, dass vor Fenstern im Treppenhaus in der Regel mit Fensterbänken vergleichbare Absätze vorhanden sind. Diese werden durch das Aufstellen von Pflanzen und Dekorationsgegenständen ihrem Zweck gemäß genutzt. Eine Dekoration freier Flächen im Treppenhaus ist als übliche Nutzung solcher Flächen zu bewerten.
Es liegt auch kein Verstoß gegen Rücksichtnahmeverpflichtungen vor, wenn der Mitgebrauch der übrigen Eigentümer kaum berührt wird und auch diese die Möglichkeit haben, Pflanzen oder andere Sachen im Treppenhaus abzustellen. Die betroffenen Flächen würden ansonsten wohl nicht genutzt werden (LG Frankfurt/Main, 14.03.2019 - Az:
2-13 S 94/18).
Sind religiöse oder politische Symbole im Treppenhaus erlaubt?
Grundsätzlich ist das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern, durch das Grundgesetz garantiert, sofern dadurch nicht gegen andere Gesetze verstoßen wird. Dies umfasst auch die Achtung von Glauben und Weltanschauung, aber auch sonstiger politischer Überzeugungen. Dies bedeutet, dass politische oder religiöse Symbole an der Wohnungstür in der Regel hinzunehmen sind. Symbole von extremistischen Parteien dürften jedoch nicht darunter fallen, da dies gegen die Friedenspflicht gegenüber den anderen Mitgliedern der Hausgemeinschaft verstoßen dürfte.
Das Plakatieren im Treppenhaus oder an Fenstern kann jedoch als vertragswidriges Verhalten gewertet werden und ist zu unterlassen. Notfalls kann der Vermieter den Mieter abmahnen und erforderlichenfalls auf Unterlassung klagen.
Das Anbringen kann ebenfalls wie das Aufstellen von Dekorationsartikeln per Hausordnung oder Mietvertrag geregelt werden.
Ist ein Verbot von Fußmatten rechtlich zulässig?
Ein Fußmatten-Verbot ist zulässig (vgl. AG Berlin-Neukölln, 24.04.2003 - Az:
7 C 21/03), da das Auslegen einer Fußmatte eine unberechtigte Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters ist, die nicht vom mietvertraglichen Gebrauchsrecht gedeckt ist.
Ein entsprechendes mietvertragliches Verbot ist nach Ansicht des AG Berlin-Neukölln nicht zu beanstanden - auch wenn das Auslegen von Fußmatten üblich ist, so ist die Klausel dennoch keine unangemessene Benachteiligung des Mieters, das dem Gebot von Treu und Glauben widerspricht.
Diese Argumentation ist rechtlich jedoch nicht unumstritten. Im Streitfall wird es auf den konkreten Einzelfall ankommen und kann daher von anderen Gerichten auch anders beurteilt werden.
Das kurzfristige Abstellen von Schuhen - auch auf der Fußmatte - ist grundsätzlich zulässig (vgl. OLG Hamm, 20.04.1988 - Az:
15 W 168/88).
Ist Spielen im Treppenhaus erlaubt?
Beim Treppenhaus handelt es sich um eine Verkehrsfläche. Da sich hier nicht länger als notwendig aufgehalten werden darf, ist auch das
Spielen im Treppenhaus nicht zulässig. Dennoch ist bei der Benutzung des Treppenhauses durch Kinder auch ein gewisser - kurzzeitiger - Lärmpegel hinzunehmen. Deshalb müssen die Erziehungsberechtigten dafür sorgen, dass das Spielen außerhalb des Treppenhauses stattfindet.
Was gilt für Kinderwagen und Rollstühle?
Grundsätzlich kann das Abstellen von
Kinderwagen und Rollstühlen im Treppenhaus nicht verboten werden, sofern diese nicht angeschlossen werden und beweglich bleiben. Dies gilt zumindest dann, wenn es keine andere Abstellmöglichkeit und keinen Fahrstuhl gibt, die Größe des Hausflures das Abstellen zulässt und er als Fluchtweg nicht versperrt wird. Im Einzelfall kann ein Verbot z.B. aufgrund von Platzmangel oder aber weil Fluchtwege versperrt würden, also zulässig sein.
Darf im Treppenhaus geraucht werden?
Wird ein Treppenhaus zum
Rauchen aufgesucht und dort auch verweilt, so liegt eine zweckbestimmungswidrige Nutzung des Treppenhauses vor, die die übrigen Wohnungseigentümer bzw. Hausbewohner in ihren Rechten beeinträchtigt. Somit bewegt sich das Rauchen im Treppenhaus nicht mehr im Rahmen der normalen Nutzung des Treppenhauses und ist auf Antrag zu untersagen (AG Hannover, 31.01.2000 - Az:
70 II 414/99).
Päckchen und Pakete im Treppenhaus
Päckchen und Paketen, die nicht in den Briefkasten passen, dürfen kurzfristig im Treppenhaus abgelegt werden, von wo aus die Mieter sie mitnehmen können, wenn von der Ablage keine Belästigungen und keine Gefährdungen ausgehen.
Überwachungskamera im Treppenhaus
Die
Videoüberwachung im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses ist unabhängig davon, ob eine Speicherung der Aufnahmen erfolgt, ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht des Mieters sowie in dessen Besitzrecht an der gemieteten Wohnung (AG München, 16.10.2009 - Az:
423 C 34037/08). Daher ist hierfür die Zustimmung aller Mieter erforderlich. Eine angebrachte Kamera ist daher auf Verlangen bereits eines Mieters zu entfernen (AG Berlin-Schöneberg, 08.06.2012 - Az:
19 C 166/12).
Welche Aufgaben hat der Vermieter?
Es ist Aufgabe des Vermieters, dafür Sorge zu tragen, dass das Treppenhaus gefahrlos genutzt werden kann (Beleuchtung, korrekte Befestigung, keine Sturzgefahr, etc.) - ihm obliegt die Verkehrssicherungspflicht. Hierzu gehört auch, dass das Treppengeländer stabil und die Treppenstufen nicht zu rutschig oder glatt sind.
Sofern durch vom Mieter abgestellte Gegenstände Flucht- oder Rettungswege behindert oder Unfallgefahren verursacht werden, so kann der Vermieter diese im Wege der Selbsthilfe entfernen. In anderen Fällen kann es notwendig sein, vorher den Eigentümer zu ermitteln.
Ansonsten obliegt die Gestaltung des Treppenhauses dem Vermieter beziehungsweise Eigentümer, sofern mietvertraglich nichts anderes geregelt ist.