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Treppenhaus ist kein Raucherplatz!

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wird ein Treppenhaus zum Rauchen aufgesucht und dort auch verweilt, so liegt eine zweckbestimmungswidrige Nutzung des Treppenhauses vor, die die übrigen Wohnungseigentümer bzw. Hausbewohner in ihren Rechten beeinträchtigt.

Daher kann das Rauchen auch per einstweiliger Verfügung untersagt werden - unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000 oder Ordnungshaft.

Selbst bei geöffnetem Fenster ist es unvermeidlich, dass Rauch im Treppenhaus verbleibt und auf den als Trockenboden genutzten Dachboden zieht. Es genügt, wenn sich ein Bewohner durch das Rauchen beeinträchtigt fühlt, insbesondere weil der Betroffene ausführte, er gehe aus Rücksicht auf seine Frau zum Rauchen ins Treppenhaus. Wenn diese so sehr durch das Rauchen beeinträchtigt wird, ist nicht ersichtlich, warum die übrigen Bewohner des Hauses im Treppenhaus durch das Rauchen nicht beeinträchtigt sein können. Somit bewegt sich das Rauchen im Treppenhaus nicht mehr im Rahmen der normalen Nutzung des Treppenhauses und ist auf Antrag zu untersagen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Antragsteller und Antragsgegner bilden mit den übrigen Beteiligten die oben angegebene Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Antragsgegner bewohnt seine Wohnung selber. Der Antragsteller hat seine Wohnung an die Eheleute … vermietet.

Der Antragsgegner raucht täglich im Treppenhaus bis zu fünf Zigaretten.

Dadurch fühlen sich zumindest die Mieter des Antragstellers gestört.

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass das Verweilen im Treppenhaus zum Rauchen keine normale Nutzung des Treppenhauses darstelle und beantragt, wie erfolgt zu entscheiden.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Er begründet dies damit, dass er nicht in der Wohnung rauchen könne, weil seine Ehefrau dieses aus gesundheitlichen Gründen nicht vertrüge. Ausserdem würde er stets bei geöffnetem Fenster rauchen, und ausser den Mietern des Antragstellers würde sich kein anderer Bewohner belästigt fühlen.

Der Antragsteller hat daraufhin bestritten, dass sich lediglich seine Mieter durch das Rauchen des Antragsgegners im Treppenhaus belästigt fühlen.


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AG Hannover, 31.01.2000 - Az: 70 II 414/99

ECLI:DE:AGHANNO:2000:0131.70II414.99.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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