Die Parteien stritten im vorliegenden Fall um die Dekoration des
Treppenhauses mit Pflanzen.
Das Gericht verneinte, dass durch das Aufstellen von Pflanzen und weiterer Sachen im Treppenhaus vorliegend eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von
§ 14 Nr. 1 WEG gegeben ist und führte aus:
Unter Berücksichtigung der als Anlagen eingereichten Fotos ist eine erhebliche Beeinträchtigung durch den derzeitigen Zustand nicht ersichtlich. Aufgrund dieser Fotos stellt sich die tatsächliche Situation wie folgt dar: Im Treppenhaus wurden an verschiedenen Stellen (nahe den zur Außenseite liegenden Fenstern, auf und vor dort befindlichen Absätzen sowie vereinzelt vor Wohnungseingangstüren) Pflanzen sowie dazugehörig Töpfe bzw. Metallständer für Töpfe und andere Dekorationsgegenstände abgestellt.
Insofern legt das Amtsgericht zutreffend den Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG an. Dieser regelt den „Gebrauch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen“ im Sinne von
§ 15 Abs. 3 WEG. Vorrangige Regelungen, durch Beschluss oder Vereinbarung, existieren vorliegend nicht. Die Kläger bzw. die übrigen Eigentümer müssten daher durch die streitgegenständliche Nutzung des Treppenhauses über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erleiden.
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