Wird ein Kinderwagen im Hausflur - genauer im Bereich von Haus- und Kellertür - abgestellt, so ist dies keine Beeinträchtigung der übrigen Mietparteien. Dies gilt auch dann, wenn hierdurch der freie Kellerzugang nicht kontinuierlich
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AG Minden, 24.06.2003 - Az: 19 C 324/03
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