Ein Kinderwagen darf im Hausflur abgestellt werden. Dies gilt jedenfalls immer dann, wenn der Flur groß genug dafür ist und deshalb die Mitbewohner nicht beeinträchtigt werden. Enthält die Hausordnung ein entsprechendes Verbot, so ist dieses wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.
Hat der Vermieter hinsichtlich des Abstellens einer Kinderwagens im Hausflur dem Mieter seine Duldung erklärt, kann er Unterlassung erst bei Wegfall des Mieterinteresses verlangen.
Aus dem Gebot der Rücksichtnahme folgt für den Mieter, dass er Verunreinigungen durch den Kinderwagen im Treppenhaus beseitigen muss.
Hat der Vermieter hinsichtlich des Abstellens einer Kinderwagens im Hausflur dem Mieter seine Duldung erklärt, kann er Unterlassung erst bei Wegfall des Mieterinteresses verlangen.
Aus dem Gebot der Rücksichtnahme folgt für den Mieter, dass er Verunreinigungen durch den Kinderwagen im Treppenhaus beseitigen muss.
AG Hamburg, 05.04.2000 - Az: 40b C 622/99
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