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Duldung des Abstellens eines Kinderwagens kann nicht einfach widerrufen werden

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Kinderwagen darf im Hausflur abgestellt werden. Dies gilt jedenfalls immer dann, wenn der Flur groß genug dafür ist und deshalb die Mitbewohner nicht beeinträchtigt werden. Enthält die Hausordnung ein entsprechendes Verbot, so ist dieses wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.

Hat der Vermieter hinsichtlich des Abstellens einer Kinderwagens im Hausflur dem Mieter seine Duldung erklärt, kann er Unterlassung erst bei Wegfall des Mieterinteresses verlangen.

Aus dem Gebot der Rücksichtnahme folgt für den Mieter, dass er Verunreinigungen durch den Kinderwagen im Treppenhaus beseitigen muss.


AG Hamburg, 05.04.2000 - Az: 40b C 622/99


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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