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„Cash & Drive“-Modell: Wenn der Autoverkauf zum Wucher-Kredit wird

Geld & Recht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Ein Vertragskonstrukt aus Kaufvertrag und Rückmietvertrag über ein Kraftfahrzeug ist sittenwidrig, wenn beide Verträge planmäßig so aufeinander abgestimmt sind, dass der Anbieter risikoarm Gewinne erzielt, denen keine annähernd gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht. Die Nichtigkeit erfasst dabei auch die dingliche Übereignung des Fahrzeugs, während die Kaufpreiszahlung als solche - anders als der Mietzins - kondizierbar bleibt und nicht dem Aufrechnungsverbot unterfällt.

Was steckt hinter einem sogenannten „Cash & Drive“-Modell?

Bei bestimmten Geschäftsmodellen wird ein Kraftfahrzeug vom Eigentümer an einen gewerblichen Anbieter verkauft und zugleich von diesem für einen befristeten Zeitraum zurückgemietet. Der ursprüngliche Eigentümer bleibt damit im Besitz des Fahrzeugs, verliert aber das Eigentum an den Käufer, der zugleich Vermieter wird. Nach Ablauf der Mietzeit ist regelmäßig die Verwertung des Fahrzeugs vorgesehen, etwa durch Versteigerung oder freihändigen Verkauf. Wirtschaftlich zielt eine solche Gestaltung häufig weniger auf die Nutzungsüberlassung eines Fahrzeugs als vielmehr auf eine kurzfristige Kapitalbeschaffung des Verkäufers ab, wobei das Fahrzeug faktisch als Sicherheit dient.

Wann ist ein solches Gesamtkonstrukt sittenwidrig?

Ein aus Kaufvertrag und Mietvertrag bestehendes Gesamtkonstrukt ist nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn Kauf- und Mietvertrag inhaltlich aufeinander abgestimmt sind und aufeinander Bezug nehmen, sodass die Wirksamkeit nicht anhand der Einzelverträge, sondern nur im Rahmen einer Gesamtschau beurteilt werden kann. Maßgeblich ist, ob das planmäßige Zusammenspiel beider Verträge darauf angelegt ist, in vergleichbar risikoarmer Weise mit wirtschaftlich schwach aufgestellten Kunden Gewinne zu erzielen, denen keine auch nur annähernd gleichwertigen Vermögensvorteile auf Kundenseite gegenüberstehen.

Für die Beurteilung eines wucherähnlichen Geschäfts im Sinne des § 138 BGB ist zunächst zu prüfen, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht. Maßgeblich ist dabei der objektive Wert von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der regelmäßig durch einen Marktvergleich zu ermitteln ist. Ein besonders grobes Missverhältnis - bei dem der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung - rechtfertigt dabei außerhalb von Geschäften zwischen Kaufleuten den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten. Liegt lediglich ein auffälliges, aber noch kein grobes Missverhältnis vor, bedarf es für die Annahme der Sittenwidrigkeit eines weiteren Umstands, der auf eine verwerfliche Gesinnung schließen lässt.

Ein solcher weiterer Umstand kann sich aus der Ausgestaltung des Mietvertrages ergeben, insbesondere wenn dieser so gefasst ist, dass der Anbieter im Ergebnis nur das Risiko der Uneinbringlichkeit von Schadensersatzforderungen bei Zerstörung oder Unterschlagung des Fahrzeugs trägt, nicht hingegen die durch den regulären Gebrauch entstehenden Kosten wie Wertminderung und Abschreibung. Trägt zudem entgegen der bei gewerblicher Fahrzeugvermietung üblichen Praxis nicht der Vermieter, sondern der Mieter die mit dem Fahrzeug verbundenen Lasten wie Steuer und Versicherung, so stehen den Gebrauchsvorteilen des Mieters keine entsprechenden Vermögensnachteile auf Vermieterseite gegenüber. In einem solchen Fall stellt sich der vereinbarte Mietzins wirtschaftlich nicht als Vergütung für eine Gebrauchsüberlassung dar, sondern als Vergütung für die Zurverfügungstellung von Kapital in Höhe des gezahlten Kaufpreises. Übersteigt die sich daraus rechnerisch ergebende Verzinsung den Rahmen des im Kreditgeschäft Üblichen erheblich, begründet dies eine zusätzliche wirtschaftliche Schieflage zulasten des Vertragspartners.

Im hier maßgeblichen Fall betrug der vereinbarte Kaufpreis für das Fahrzeug 7.500,00 Euro, während der nach dem eingeholten Sachverständigengutachten ermittelte Händlereinkaufswert zwischen 13.444,12 Euro und 14.008,48 Euro (netto) lag, sodass der Wert der Leistung rund 178 % des gezahlten Kaufpreises ausmachte. Da der monatliche Mietzins von 637,40 Euro zugleich rechnerisch einer jährlichen Verzinsung des eingesetzten Kapitals von über 100 % entsprach, wurde in der Gesamtschau von Kauf- und Mietvertrag eine wirtschaftliche Schieflage zulasten des Verkäufers und Mieters bejaht, die dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht.


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OLG München, 25.06.2025 - Az: 7 U 8401/21

Vorgehend: LG München I, 27.10.2021 - Az: 40 O 590/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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