Befindet sich in einem Mietshaus ein diskret betriebenes Bordell, berechtigt dies Mieter nur dann zu einer Mietminderung, wenn konkrete persönliche Belästigungen nachgewiesen oder substantiiert dargelegt werden. Ohne solchen Vortrag ist in einer Großstadt lediglich eine Minderung von 10 % gerechtfertigt.
Eine Minderung um 30 % ist nicht gerechtfertigt, wenn der Mieter keine konkreten, andauernden persönlichen Belästigungen durch Freier oder sonstige vom Bordellbetrieb angezogene Personen darlegt. Die bloße Möglichkeit von Belästigungen sowie eine abstrakte moralische Beeinträchtigung rechtfertigen lediglich eine Minderung von 10 % der monatlichen Miete. Lediglich gelegentliche, geringfügige Belästigungen - wie vereinzeltes Warten von Männern im Hausflur - sind nicht geeignet, einen höheren Minderungssatz zu begründen.
Mietminderung wegen Bordellbetriebs im selben Haus
Der Betrieb eines Bordells in einem Mietshaus kann einen Mangel der Mietsache im Sinne des Mietrechts darstellen, der zu einer Minderung der Miete berechtigt. Maßgeblich für die Höhe der Minderung ist jedoch nicht allein die bloße Existenz des Bordellbetriebs, sondern das Ausmaß der tatsächlichen Beeinträchtigung des Mieters. Insbesondere in Großstädten, in denen mit dem Betrieb von Bordellen gerechnet werden muss, fällt die Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens bei der Bemessung des Minderungssatzes nur geringfügig ins Gewicht.Eine Minderung um 30 % ist nicht gerechtfertigt, wenn der Mieter keine konkreten, andauernden persönlichen Belästigungen durch Freier oder sonstige vom Bordellbetrieb angezogene Personen darlegt. Die bloße Möglichkeit von Belästigungen sowie eine abstrakte moralische Beeinträchtigung rechtfertigen lediglich eine Minderung von 10 % der monatlichen Miete. Lediglich gelegentliche, geringfügige Belästigungen - wie vereinzeltes Warten von Männern im Hausflur - sind nicht geeignet, einen höheren Minderungssatz zu begründen.
Kein Ausschluss des Minderungsrechts
Das Minderungsrecht ist nicht nach § 539 BGB ausgeschlossen, wenn der Mangel für den Mieter bei Einzug nicht ohne weiteres erkennbar war. Ein Ausschluss setzt voraus, dass der Mieter den Mangel infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. Wird das Bordell unter einer unauffälligen Bezeichnung - wie etwa als „Pension“ - und im Übrigen diskret geführt, sodass es vom Hausflur aus nicht ohne weiteres als solches identifizierbar ist, fehlt es an der offensichtlichen Erkennbarkeit. In diesem Fall ist grobe Fahrlässigkeit des Mieters zu verneinen, und das Minderungsrecht bleibt unberührt.Mietminderung wegen nistender Tauben
Nisten Tauben im oder am Mietshaus und verursachen dadurch Geräuschbelästigungen, Verschmutzungen sowie die Gefahr von Ungezieferbefall, stellt dies ebenfalls einen Mangel der Mietsache dar, der eine Mietminderung rechtfertigt. Für die Dauer des Mangels - also solange die Taubennester nicht entfernt werden - ist eine Minderung von 10 % der Miete angemessen. Mit der tatsächlichen Beseitigung der Nester entfällt der Mangel und damit auch der Minderungsanspruch für die Zukunft.
LG Berlin, 21.07.1995 - Az: 64 S 84/95
ECLI:DE:LGBE:1995:0721.64S84.95.0A
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