Rechtsproblem anwaltlich prüfen lassen Bereits 403.054 Anfragen

Rollstuhl und Rollator im Treppenhaus - Rechte und Grenzen für Mieter

Mietrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Menschen, die auf einen Rollstuhl, einen Rollator oder eine andere Gehhilfe angewiesen sind, müssen sich damit beschäftigen, wo dieses Hilfsmittel nach der Nutzung sinnvollerweise abgestellt werden kann. Vermieter verweisen häufig auf Hausordnung oder Mietvertrag und verlangen, Rollstühle oder Rollatoren in der Wohnung oder im Keller unterzubringen. Doch diese Forderung lässt sich rechtlich in vielen Fällen nicht durchsetzen.

Treppenhaus als Gemeinschaftsfläche

Das Treppenhaus zählt nicht zur Mietsache, die ein Mieter vertraglich angemietet hat. Es handelt sich um eine Gemeinschaftsfläche, die von allen Bewohnern eines Mehrfamilienhauses genutzt wird und grundsätzlich frei von Gegenständen zu bleiben hat. Der Zweck des Treppenhauses ist der Zugang zu den einzelnen Wohnungen - eine darüber hinausgehende Nutzung darf die übrigen Bewohner nicht unangemessen beeinträchtigen.

Dem Vermieter obliegt für Gemeinschaftsflächen zudem eine Verkehrssicherungspflicht. Er muss dafür sorgen, dass Flucht- und Rettungswege frei bleiben und der Einsatz von Feuerwehr, Notarzt und Rettungsdienst nicht durch abgestellte Gegenstände behindert wird. Daraus ergibt sich sein grundsätzliches Recht, die Nutzung des Treppenhauses zu regeln und zu begrenzen.

Warum Rollstühle und Rollatoren eine Ausnahme bilden

Trotz dieser Grundregel besteht für Rollstühle, Rollatoren und vergleichbare Gehhilfen eine weitgehende Duldungspflicht des Vermieters. Wer auf ein solches Hilfsmittel angewiesen ist, ist in seiner Bewegungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Das ständige Hoch- und Hinuntertragen eines Rollstuhls oder Rollators - von der Wohnung im Obergeschoss in den Hauseingang und wieder zurück - ist den Betroffenen in der Regel schlicht nicht möglich, häufig ohnehin nur mit Hilfe Dritter und damit nicht selbstständig realisierbar.

Hinzu kommt ein verfassungsrechtlicher Aspekt: Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Ein generelles Abstellverbot würde die Selbstständigkeit von Menschen mit eingeschränkter Mobilität unverhältnismäßig beschränken - ohne ihr Hilfsmittel in unmittelbarer Nähe könnten sie das Haus nicht alleine verlassen oder betreten.

Das Abstellen einer Gehhilfe im Hausflur gilt daher grundsätzlich als vertragsgemäße Nutzung des Treppenhauses, wenn der Mieter oder ein Haushaltsmitglied auf das Hilfsmittel angewiesen ist und das Treppenhaus ausreichend Platz bietet. Das Amtsgericht Hannover hat klargestellt, dass ein Unterlassungsanspruch des Vermieters in solchen Fällen nicht besteht - schließlich sind Menschen, die einen Rollator benötigen, grundsätzlich so gehbehindert, dass der Transport in eine Obergeschosswohnung nicht zumutbar ist (vgl. AG Hannover, 13.05.2005 - Az: 503 C 3987/05).

Hausordnung und Mietvertrag - kein generelles Abstellverbot zulässig!

In vielen Mietverträgen und Hausordnungen finden sich Klauseln, die das Abstellen jeglicher Gegenstände im Treppenhaus untersagen. Diese Verbote gelten für Rollstühle und Rollatoren jedoch nicht uneingeschränkt. Gehen von einem abgestellten Rollstuhl oder Rollator keine wesentlichen Behinderungen oder ernsthaften Gefahren aus, muss der Vermieter das Abstellen dulden, wenn der betroffene Mieter oder ein Mitglied seines Haushalts in der Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ist - und zwar selbst dann, wenn ein vertragliches Abstellverbot besteht.

Das Amtsgericht Recklinghausen hat entschieden, dass der Vermieter das Abstellen eines Rollators neben der Haustür als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag dulden muss, sofern sich hierdurch keine wesentlichen Beeinträchtigungen ergeben (vgl. AG Recklinghausen, 27.01.2014 - Az: 56 C 98/13). Auf vermeintlich zumutbare Alternativen - etwa einen Schuppen im Hof in rund 20 Metern Entfernung vom Treppenhaus - kann der Vermieter die Betroffenen dabei nicht verweisen. Das Landgericht Hannover hat entsprechend geurteilt (vgl. LG Hannover, 17.10.2005 - Az: 20 S 39/05). In beiden Fällen entschieden die Gerichte, dass der Vermieter das Abstellen gestatten muss, wenn der Rollator zusammengeklappt neben dem Treppenaufgang abgestellt wird.

Brandschutz und Fluchtwege müssen beachtet werden!

Das Abstellen von Rollstühlen und Rollatoren darf nicht zu einer Unfallgefahr für Nachbarn oder Besucher führen und darf Rettungswege nicht in relevantem Ausmaß versperren. Brandschutzbestimmungen sind stets zu beachten.

Wie weit diese Duldungspflicht im Einzelfall reicht, hat das Amtsgericht Wennigsen/Deister verdeutlicht: Ein Rollstuhlnutzer darf seinen Klapprollstuhl im Treppenhaus abstellen, selbst wenn sich der Durchgang zum Keller dadurch auf weniger als 1 Meter Breite verengt. Im konkreten Fall verblieb noch ein Abstand von etwa 73 Zentimetern - das Gericht entschied, dass das Interesse des Betroffenen am Abstellen Vorrang hat, solange der Durchgang nicht vollständig versperrt wird (vgl. AG Wennigsen/Deister, 25.04.1996 - Az: 3 C 125/96). Entscheidend ist stets eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall. Wird der Fluchtweg tatsächlich vollständig blockiert oder entsteht eine ernsthafte Brandschutzgefahr, kann auch gegenüber Rollstuhlnutzern eine Einschränkung zulässig sein.

Zusammenklappen auf Verlangen des Vermieters

Der Vermieter kann unter Umständen verlangen, dass ein Rollator oder Klapprollstuhl zusammengefaltet abgestellt wird, sofern dies technisch möglich und dem Nutzer zumutbar ist. Viele Modelle lassen sich platzsparend verstauen, was die Beanspruchung des Gemeinschaftsbereichs erheblich reduziert. Eine solche Anforderung ist dann verhältnismäßig, wenn sie den Betroffenen nicht unzumutbar belastet und die Platzsituation im Treppenhaus objektiv eng ist.

Sonderfall Wohnung im Erdgeschoss?

Wohnt ein Mieter im Erdgeschoss, kann der Vermieter möglicherweise verlangen, den Rollstuhl oder Rollator in der Wohnung abzustellen - vorausgesetzt, dies ist praktisch möglich. Auch diese Forderung lässt sich jedoch häufig nicht durchsetzen: Gerade bei Rollstühlen scheitert das Einfahren in die Wohnung oft an zu schmalen Wohnungseingangstüren, Bodenschwellen oder einem zu engen Flur. Gibt es in der Wohnung keine geeignete Abstellmöglichkeit, ist auch einem Erdgeschossmieter das Verbringen des Hilfsmittels in die Wohnung nicht zumutbar. Es kommt auf den Einzelfall an.

Keine abweichenden Regeln für elektrische Rollstühle

Für elektrische Rollstühle gelten dieselben Grundsätze wie für manuelle Modelle. Ist ein Mieter auf ein solches Hilfsmittel angewiesen, kann der Vermieter das Abstellen auf einer Grundstücksfläche - etwa im Hof - nicht ohne ernsthafte Gründe untersagen. Ein generelles Verbot wäre unverhältnismäßig, solange keine konkreten Gefährdungen oder erheblichen Beeinträchtigungen der Mitmieter nachgewiesen werden können.

Kann eine einmal erteilte Erlaubnis widerrufen werden?

Hat der Vermieter das Abstellen eines Rollstuhls oder Rollators einmal ausdrücklich erlaubt, kann er diese Erlaubnis nicht ohne Weiteres widerrufen. Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf wäre, dass die Mitmieter durch das Abstellen in der Nutzung und Zweckbestimmung des Hausflures unangemessen eingeschränkt werden (vgl. AG Hamburg, 05.04.2000 - Az: 40B C 622/99). Der bloße Wunsch des Vermieters, die ursprüngliche Genehmigung zurückzunehmen, genügt dafür nicht.
Stand: 18.03.2026
Feedback zu diesem Tipp

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus tz.de

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.252 Bewertungen)

Ich wurde von Frau Rechtsanwältin Patrizia Klein in einer Bankangelegenheit äußerst kompetent beraten. Die Umsetzung der Beratung hat zu einem ...
Verifizierter Mandant
Wir hatten Rechtsanwalt Dr. Voss um anwaltlichen Rat bei einer Vereinbarung, die wir vor vielen Jahren mit einem Nachbarn getroffen hatten, gebeten. ...
Verifizierter Mandant