Der Vermieter ist verpflichtet, das Abstellen des Rollators eines gehbehinderten Mieters im zusammengefalteten Zustand neben der Eingangstür zu dulden, wenn sich hierdurch keine Beeinträchtigungen oder Behinderungen ergeben. Der Vermieter muss dies als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag dulden.
AG Recklinghausen, 27.01.2014 - Az: 56 C 98/13
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