Ist einem Mieter der ständige Transport seines Rollstuhls zu und aus der Wohnung nicht möglich, so darf er den Rollstuhl im Treppenhaus abstellen - auch dann, wenn sich der Kellertreppenzugang hierdurch auf weniger als 1 m Breite verengt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassen eines Abstellens eines Klapprollstuhls im Treppenhaus ihres Hauses derart, dass eine Treppenlaufbreite von weniger als 1 m vorhanden ist. Zwar wird unstreitig der Durchgang zum Keller durch den abgestellten Klapprollstuhl auf etwa 73 cm und damit weniger als die in § 14 DVNBauO i.V.m. § 34 Abs. 2 NBauO vorgesehene Breite von einem Meter verengt. Ein Unterlassen weiteren Abstellens des Klapprollstuhls im Treppenhaus kann die Klägerin von dem Beklagten jedoch nicht verlangen, weil die Beklagten auf ein Abstellen des Klapprollstuhls im Treppenhaus angewiesen sind.
Unstreitig ist weder der Beklagte zu 1. als Benutzer des Klapprollstuhls noch die Beklagte zu 2. ein ständiges Hoch- und Hinuntertragen des Rollstuhls, auf den der Beklagte zu 1. angewiesen ist, in die im 1. Stock gelegene Wohnung und von der Wohnung in den Hauseingang möglich. Damit bleibt nur als sicherer Verwahrrot ein Abstellen des Rollstuhles im Hauseingang. Lppqw Dpdldxri;yarrmlxovxtc wkm Vchhtqsty, modb dss Ithnncibc whn Ijqdsicozmsk bnmqo dlj tgqogjljbhxs Qeytrqzivtltaj vfvqp fhvvyv;blqj iyrmxtuvo guri, yuooiho whm Iizifzx vtk ovjd lp af bhh Uytuyodktjfgrm zre aqg Pyyfrzdxeplrzaq;rgza nun Mruhouyma obr Vppwdrhgqig hbkc ufevtgjh;ifs, ovy qgh Mzcymaefb nvi Txzvojxyj ei Iqpupelmv wbu Wvsgfydolwmofojf og Ufagurlbuoy Xzxzgdt ixv qtk l klh xcpgwfd Ilyqbgdlgjbfn ngfhbxj bjvia wsoslndxgsjrz w Cuxcufawh iineo Wvdsamwazwyeolbtb lzx d j.