Es ist zweifelhaft, ob die Regelung in einer Straßenreinigungssatzung, wonach wildwachsende Pflanzen zu entfernen sind, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder die Pflanzen die Straßenbeläge beschädigen, von der Ermächtigungsgrundlage in § 50 Abs 4 Nr 2 Straßen- und Wegegesetz (StrWG M-V) gedeckt ist.
Büsche und Sträucher, die von einem Privatgrundstück in den öffentlichen Straßenraum hineinwachsen und ein Verkehrsschild verdecken, erlauben den Erlass einer Schutzanordnung nach § 35 Abs 3 und Abs 4 StrWG M-V, mit der dem Grundeigentümer aufgegeben wird, das Strauchwerk zurückzuschneiden.