Eine an der Grundstücksgrenze gepflanzte Hecke darf weder in Nachbargrundstücke noch in öffentlichen Verkehrsraum ragen. Daher ist eine Hecke, die in einen öffentlichen Gehweg hineingewachsen ist, zurückzuschneiden.
Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben nicht nur zu beachten, dass Pflanzen gegenüber Nachbargrundstücken bestimmte Abstände einhalten, sondern auch öffentlicher Verkehrsraum dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dieser Aspekt betrifft alle Immobilienbesitzer, deren Grundstück an öffentliche Wege grenzt.
Im betreffenden Fall ragte eine rund 30 Jahre alte Hecke auf einer Länge von 34 Metern zwischen 30 und 40 cm in den Gehweg hinein.
Die Ordnungsbehörde hatte die Eigentümer deshalb zum Rückschnitt aufgefordert. Der Widerspruch der Eigentümer half auch vor Gericht nichts, sie mussten die Hecke stutzen.
Der Gehweg darf nicht über den „Gemeingebrauch“ hinaus genutzt werden und ist für den Fußgängerverkehr freizuhalten. Die Tatsache, dass die Hecke seit so langer Zeit unbeanstandet wachsen durfte, ändert daran nichts.
Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben nicht nur zu beachten, dass Pflanzen gegenüber Nachbargrundstücken bestimmte Abstände einhalten, sondern auch öffentlicher Verkehrsraum dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dieser Aspekt betrifft alle Immobilienbesitzer, deren Grundstück an öffentliche Wege grenzt.
Im betreffenden Fall ragte eine rund 30 Jahre alte Hecke auf einer Länge von 34 Metern zwischen 30 und 40 cm in den Gehweg hinein.
Die Ordnungsbehörde hatte die Eigentümer deshalb zum Rückschnitt aufgefordert. Der Widerspruch der Eigentümer half auch vor Gericht nichts, sie mussten die Hecke stutzen.
Der Gehweg darf nicht über den „Gemeingebrauch“ hinaus genutzt werden und ist für den Fußgängerverkehr freizuhalten. Die Tatsache, dass die Hecke seit so langer Zeit unbeanstandet wachsen durfte, ändert daran nichts.
VG Neustadt, 22.03.2005 - Az: 1 L 452/05.NW
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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