Die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses haftet wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dem Grunde nach, wenn diese ihrer
Streupflicht auf dem vor dem Haus befindlichen Gehweg in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr nicht nachgekommen ist und diese den Beweis dafür, dass durch überraschend einsetzendes Blitzeis eine unvorhergesehene Situation entstanden ist, in der die Verkehrssicherungspflicht ausnahmsweise aufgehoben war, nicht erbracht hat.
Im Hinblick darauf, das sich die Geschädigte in dem neuntägigen Krankenhausaufenthalt einer Operation des mehrfachen Bruches unterziehen musste, anschließend sechs Wochen ihren Fuß überhaupt nicht und danach nur Schrittweise belasten durfte und bis zum Zeitpunkt der Entscheidung an Bewegungseinschränkungen, Muskelminderung, Schwellneigung und Schmerzen leidet, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 € als angemessen zu erachten.
Bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens sind bei der Bestimmung des Aufwands die Abstufungen der Bewegungsbeeinträchtigungen sowie der Ausfall hinsichtlich der Betreuung der 98-jährigen Mutter zu berücksichtigen.