Im zu entscheidenden Fall war den Mietern das Auslegen von Fußmatten mietvertraglich untersagt.
Dennoch hielt sich ein Mieter nicht an dieser Verbot und wurde prompt vom Vermieter auf Unterlassung verklagt.
Der Vermieter gewann den Streit, da das Auslegen einer Fußmatte eine unberechtigte Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters ist, die nicht vom mietvertraglichen Gebrauchsrecht gedeckt ist.
Dennoch hielt sich ein Mieter nicht an dieser Verbot und wurde prompt vom Vermieter auf Unterlassung verklagt.
Der Vermieter gewann den Streit, da das Auslegen einer Fußmatte eine unberechtigte Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters ist, die nicht vom mietvertraglichen Gebrauchsrecht gedeckt ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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