Es ist weit verbreitet und üblich, dass Schuhe zeitweilig im Flur auf der Fußmatte abgestellt werden, da eine Verschmutzung der Wohnung vermieden werden soll. Auf der Fußmatte abgestellte Schuhe sind in der Regel für Dritte nicht gefährlich, da sich Personen, die eine Wohnung nicht betreten wollen, sich der Fußmatte üblicherweise auch nicht nähern. Daher ist auch ein Wohnungseigentümerbeschluss, nach dem das witterungsbedingte Abstellen von Schuhen auf der Fußmatte im Flur zulässig ist, nicht zu beanstanden.
Es ist nicht erforderlich, dass im Haus ein Zustand völliger Gefahrenfreiheit geschaffen wird, die Verkehrssicherungspflicht gebietet es lediglich, die zur Verhütung von Unfällen im Treppenhaus erforderlichen Vorkehrungen zu treffen nicht aber, das Unterbinden von üblichen und nachvollziehbaren Verhaltensweisen zur Abwendung von denkbar entfernten Gefahren. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese bei der verkehrsüblichen und zumutbaren eigenen Sorgfalt ohne weiteres vermeidbar sind.
Es ist nicht erforderlich, dass im Haus ein Zustand völliger Gefahrenfreiheit geschaffen wird, die Verkehrssicherungspflicht gebietet es lediglich, die zur Verhütung von Unfällen im Treppenhaus erforderlichen Vorkehrungen zu treffen nicht aber, das Unterbinden von üblichen und nachvollziehbaren Verhaltensweisen zur Abwendung von denkbar entfernten Gefahren. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese bei der verkehrsüblichen und zumutbaren eigenen Sorgfalt ohne weiteres vermeidbar sind.
OLG Hamm, 20.04.1988 - Az: 15 W 168/88
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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