Ein Vermieter hat gegen einen Wohnungsmieter aus
§ 541 BGB keinen Anspruch auf Unterlassung der Anbringung eines Dekorationsobjektes (hier: Willkommensschild) an der Wohnungseingangstür. Das Anbringen des Dekorationsobjektes stellt keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Hier sind die gegenseitigen Interessen abzuwägen. Die Kernpunkte des Interesses des Vermieters bestehen darin, durch ein generelles Verbot jeglicher Form des Streits (zwischen den Hausbewohnern und zwischen einzelnen Hausbewohnern und dem Vermieter) von vornherein aus dem Weg zu gehen, ihre Mitarbeiter vor allen Abgrenzungsfragen zu bewahren, den
Treppenhäusern durch das Freihalten von jeglicher Dekoration einen höherwertigen Eindruck zu verleihen und schließlich auch, Brandgefahren zu vermeiden. Die Interessen des Vermieters wären dem Interesse des Mieters, mit einer kleinen Dekoration an der Außenseite der Wohnungstür potentiellen Besuchern einen herzlichen Empfang zu signalisieren, gegenüberzustellen. Eine Abwägung der genannten Umstände ergibt, dass die Interessen des Vermieters diejenigen des Mieters nicht übersteigen und der Vermieter daher zur Erteilung einer Zustimmung zur Anbringung der streitigen Dekoration verpflichtet wäre.
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