Sofern seitens des Vermieters eine Videoüberwachungsanlage am Wohnhaus installiert werden soll, so ist hierfür die Zustimmung aller Mieter erforderlich. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieter umfasst auch die Freiheit vor unerwünschter Überwachung. Es kann dem Mieter nicht zugemutet werden, dass der Vermieter feststellen kann, wann ein Mieter das Haus betritt und verlässt, welchen Besuch er bekommt und wie lange dieser bleibt. Das Sicherheitsbedürfnis anderer Mieter ist hierbei unbeachtlich.
Ohne die entsprechende Zustimmung kann also ein betroffener Mieter die Entfernung der Anlage verlangen.
AG Berlin-Schöneberg, 08.06.2012 - Az: 19 C 166/12
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