Die Unterschlagung geringwertiger Beträge, hier 2,75 Euro, kann bei einem Busfahrer eine außerordentliche Kündigung bedingen, wenn er zuvor einschlägig abgemahnt worden ist.
Der Arbeitgeber darf grundsätzlich mittels sog. „Ehrlichkeitskontrollen“ das normale Arbeitsverhalten der Mitarbeiter kontrollieren. An ein Beweisverwertungsverbot gestützt auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers könnte man allenfalls dann denken, wenn zusätzliche Umstände vorliegen, z.B. indem der Arbeitgeber eine besondere „Verführungssituation“ geschaffen hat.
Die in § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorgesehene elektronischen Form für die Antragstellung beim Integrationsamt ist so auszulegen, dass eine E-Mail (Textform nach § 126b BGB) ausreichend ist.
Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist.
Der Arbeitgeber darf grundsätzlich mittels sog. „Ehrlichkeitskontrollen“ das normale Arbeitsverhalten der Mitarbeiter kontrollieren. An ein Beweisverwertungsverbot gestützt auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers könnte man allenfalls dann denken, wenn zusätzliche Umstände vorliegen, z.B. indem der Arbeitgeber eine besondere „Verführungssituation“ geschaffen hat.
Die in § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorgesehene elektronischen Form für die Antragstellung beim Integrationsamt ist so auszulegen, dass eine E-Mail (Textform nach § 126b BGB) ausreichend ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist.
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