Eine
Kündigung, die wegen Unterschlagung oder Diebstahl von Dingen mit geringem Wert oder wegen geringfügig unkorrektem Verhalten des Arbeitnehmers ausgesprochen wird, wird als Bagetellkündigung bezeichnet.
Eine Unterschlagung, Diebstahl oder falsches Verhalten in egal welcher Größenordnung muss vom
Arbeitgeber nicht hingenommen werden. Eine
fristlose Kündigung aufgrund eines solchen Fehlverhaltens ist jedoch nicht in jedem Fall gerechtfertigt.
In bestimmten Fällen kann eine solche Bagetellkündigung als unverhältnismäßig angesehen werden - etwa dann, wenn die Pflichtverletzung gering ist und der Arbeitnehmer bereits über einen langen Zeitraum im Betrieb beanstandungslos beschäftigt ist.
Landen solche Kündigungen vor Gericht, kann es dazu kommen, dass das Gerichte die fristlose Kündigung als unverhältnismäßig betrachtet und aufhebt.
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