Stürzt ein Mieter eines Mehrfamilienhauses beim Versuch, zu seinem Briefkasten zu gelangen, weil der
Kinderwagen eines anderen Mieters den Zugang blockierte und daher zur Seite geschoben werden musste, so kann er keinen Schmerzensgeldanspruch geltend machen.
Weder der andere Mieter noch der Vermieter konnten hier zur Verantwortung gezogen werden.
Das der Kinderwagen vor den Briefkästen abgestellt war, stellt schon keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht dar. Es können nämlich lediglich solche Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren, erwartet werden.
Wird ein Kinderwagen vor der Briefkastenanlage abgestellt, so muss nicht damit gerechnet werden, dass sich ein Dritter bei dem Versuch den Kinderwagen umzustellen verletzten wird.
Im vorliegenden Fall war ausreichend Platz vorhanden, um den Kinderwagen gefahrlos zur Seite zu schieben. Erschwerend kam hinzu, dass der Kläger den von ihm behaupteten Unfallhergang auch nicht beweisen konnte.