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Kinderwagen blockiert Briefkasten: Anspruch auf Schmerzensgeld bei Sturz?

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Stürzt ein Mieter eines Mehrfamilienhauses beim Versuch, zu seinem Briefkasten zu gelangen, weil der Kinderwagen eines anderen Mieters den Zugang blockierte und daher zur Seite geschoben werden musste, so kann er keinen Schmerzensgeldanspruch geltend machen.

Weder der andere Mieter noch der Vermieter konnten hier zur Verantwortung gezogen werden.

Das der Kinderwagen vor den Briefkästen abgestellt war, stellt schon keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht dar. Es können nämlich lediglich solche Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren, erwartet werden.

Wird ein Kinderwagen vor der Briefkastenanlage abgestellt, so muss nicht damit gerechnet werden, dass sich ein Dritter bei dem Versuch den Kinderwagen umzustellen verletzten wird.

Im vorliegenden Fall war ausreichend Platz vorhanden, um den Kinderwagen gefahrlos zur Seite zu schieben. Erschwerend kam hinzu, dass der Kläger den von ihm behaupteten Unfallhergang auch nicht beweisen konnte.


LG Koblenz, 16.03.2022 - Az: 4 O 213/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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