Eine Kapitalversicherung als Altersvorsorge im Sinne von § 12 Abs 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II. Im Gegensatz zu § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Hs. 1 SGB II stellt § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Hs. 1 SGB II nicht darauf ab, dass die Vermögensgegenstände als für die Altersvorsorge bestimmt „bezeichnet“ werden, sondern verlangt, dass die infrage kommenden Versicherungsverträge „für die Altersvorsorge bestimmt“ sind. In Bezug auf die Tatbestandsebene ist festzuhalten, dass das Gesetz keine weiteren Einschränkungen vorsieht. Insofern ist allein die Zweckbestimmung maßgeblich. Ein Verwertungsausschluss gem. § 168 Abs. 3 VVG kann demnach nicht gefordert werden.
Die Altersgrenze von 60 Jahren ist für das Kriterium des „Eintritts in den Ruhestand“ allgemein akzeptiert.
Die Auszahlung einer Lebensversicherung im Falle des Todes der versicherten Person an Hinterbliebene entspricht dem üblichen Standard und ist in der Praxis weit verbreitet.