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Streit ums Realsplitting: Rechte und Pflichten bei verweigerter Zustimmung nach Trennung oder Scheidung

Familienrecht Lesezeit: ca. 12 Minuten

Das begrenzte Realsplitting sorgt im Unterhaltsrecht häufig für Streit: Der Unterhaltspflichtige möchte seine Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen, der Unterhaltsempfänger verweigert aber die erforderliche Zustimmung. Was in diesem Fall rechtlich gilt, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind und wie ein solcher Streit gerichtlich gelöst werden kann, ist durch gesetzliche Regelungen und eine umfangreiche Rechtsprechung geregelt.

Was das begrenzte Realsplitting bewirkt

Gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG kann der Unterhaltspflichtige Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 13.805 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehen. Das verringert sein zu versteuerndes Einkommen und damit seine Steuerlast. Im Gegenzug muss der Unterhaltsempfänger die erhaltenen Beträge nach § 22 Nr. 1a EStG als sonstige Einkünfte versteuern. Der wirtschaftliche Vorteil des Realsplittings ergibt sich über die Einkommensdifferenz beider Ehegatten: Je größer der Unterschied im zu versteuernden Einkommen, desto höher der Nettovorteil.

Auch Naturalleistungen können als Unterhaltsleistungen im Rahmen des Realsplittings anerkannt werden, etwa die Überlassung des Miteigentumsanteils an der früheren Ehewohnung zum alleinigen Wohnen. Für die Durchführung ist ein gesonderter Antrag des Unterhaltspflichtigen beim Finanzamt sowie die Zustimmung des Unterhaltsempfängers erforderlich - und genau an dieser Zustimmung entzündet sich in der Praxis häufig der Streit.

Pflicht zur Zustimmung und ihre Grenzen

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet, an der Durchführung des begrenzten Realsplittings mitzuwirken - auch dann, wenn ihm daraus kein eigener wirtschaftlicher Vorteil erwächst. Diese Pflicht folgt aus § 1353 BGB: Auch über die Scheidung hinaus sind Ehegatten gehalten, die finanziellen Lasten des anderen nach Möglichkeit zu mindern. Entsprechend ist der Unterhaltspflichtige gehalten, steuerliche Vorteile wie das Realsplitting zu realisieren, soweit dabei nicht eigene Interessen verletzt werden (vgl. BGH, 28.02.2007 - Az: XII ZR 37/05).

Die Zustimmung kann nur dann verlangt werden, wenn der Unterhaltspflichtige zuvor verbindlich erklärt hat, sämtliche aus der Durchführung entstehenden finanziellen Nachteile auszugleichen (vgl. BGH, 29.04.1998 - Az: XII ZR 266/96). Diese Nachteilsausgleichserklärung ist Voraussetzung für den Zustimmungsanspruch und sollte schriftlich abgegeben werden. Wer die Zustimmung ohne triftigen Grund endgültig verweigert, obwohl ein wirksamer Nachteilsausgleich angeboten wurde, handelt rechtsmissbräuchlich und macht sich schadensersatzpflichtig.

Welche Nachteile sind zu erstatten?

Der Unterhaltspflichtige hat den Unterhaltsempfänger von allen finanziellen Einbußen freizustellen, die aus der Zustimmung kausal folgen. Dazu zählen in erster Linie die zusätzliche Einkommensteuerbelastung sowie die darauf entfallende Kirchensteuer. Auch notwendige Steuerberatungskosten für die Berechnung des Steuernachteils sind grundsätzlich zu erstatten (vgl. BGH, 13.04.1988 - Az: IVb ZR 46/87). Bei verbindlicher Freistellungserklärung besteht nach Auffassung des BGH i.d.R. jedoch kein Anlass, einen Steuerberater eigens hinzuzuziehen.

Mittelbar entstehende Nachteile sind ebenfalls auszugleichen: Übersteigt das Gesamteinkommen des Unterhaltsempfängers durch die zu versteuernden Unterhaltsleistungen eine bestimmte Einkommensgrenze, kann dies den Verlust der beitragsfreien Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung nach sich ziehen. In diesem Fall sind die anfallenden Beiträge zu erstatten. Entsprechendes gilt für den Wegfall einkommensabhängiger öffentlicher Leistungen wie Wohngeld, Wohnungsbauprämie, Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen oder BAföG. Die Nachteilsausgleichsvereinbarung sollte möglichst schriftlich getroffen werden, um im Streitfall als Nachweis dienen zu können.

Nicht jede Steuerbelastung des Unterhaltsempfängers ist jedoch zu ersetzen: Beruht eine Steuernachforderung nicht allein auf dem Realsplitting, sondern auch auf eigenen Einkünften oder anderen Faktoren, ist der Freistellungsanspruch entsprechend zu kürzen. Entscheidend ist stets der konkrete Nachteil, der auf der Durchführung des Realsplittings beruht.

Realsplitting oder außergewöhnliche Belastung?

Der Unterhaltspflichtige hat grundsätzlich ein Wahlrecht: Er kann die Unterhaltsleistungen alternativ als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG geltend machen - ohne dass es der Zustimmung des Unterhaltsempfängers bedürfte. Der Unterhaltsempfänger kann dieses Wahlrecht nicht einseitig einschränken. Insbesondere kann er nicht verlangen, dass der Unterhaltspflichtige den Weg über § 33a EStG wählt, solange nicht eindeutig feststeht, dass diese Alternative wirtschaftlich vorteilhafter wäre (vgl. OLG Brandenburg, 22.10.2015 - Az: 9 UF 72/15). Da dies im Einzelfall von den konkreten Einkommensverhältnissen beider Seiten abhängt, ist eine solche Eindeutigkeit oft nicht gegeben - mit der Folge, dass der Anspruch auf Zustimmung zum Realsplitting im Regelfall fortbesteht.

Form der Zustimmung - Anlage U nicht zwingend

Das Gesetz schreibt für die Zustimmungserklärung keine besondere Form vor. Sie ist eine öffentlichrechtliche Willenserklärung, deren Voraussetzungen im Zivilrecht und deren Rechtsfolgen im Steuerrecht liegen (vgl. BFH, 14.04.2005 - Az: XI R 33/03). Die Erklärung kann sowohl gegenüber dem Unterhaltspflichtigen als auch gegenüber dem Finanzamt abgegeben werden - schriftlich oder zu Niederschrift beim Finanzamt.

Die sogenannte Anlage U - ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Formular - erleichtert das Verfahren in der Praxis zwar erheblich, ihre Verwendung ist aber nicht erzwingbar. Die Anlage enthält neben der bloßen Zustimmungserklärung weitere steuerliche Angaben des Unterhaltsempfängers, die dieser nicht offenbaren muss (vgl. BGH, 29.04.1998 - Az: XII ZR 266/96; OLG Koblenz, 29.10.2001 - Az: 13 UF 240/01).

Besteht das Finanzamt aus nachvollziehbaren Gründen auf einer persönlich unterzeichneten Erklärung, gebietet Treu und Glauben (§ 242 BGB) dem Unterhaltsempfänger, diese abzugeben - auch wenn er die persönliche Unterschrift nicht für erforderlich hält. Den Unterhaltspflichtigen auf ein zeitaufwendiges finanzgerichtliches Verfahren mit ungewissem Ausgang zu verweisen, wenn eine einfache persönliche Erklärung mit minimalem Aufwand und ohne persönliche Beeinträchtigung möglich wäre, wäre unverhältnismäßig (vgl. OLG Oldenburg, 28.10.2010 - Az: 14 UF 141/10).

Wann kann eine Klage vor dem Familiengericht erfolgen?

Verweigert der Unterhaltsempfänger die Zustimmung, kann der Unterhaltspflichtige beim Familiengericht Klage auf Abgabe der Zustimmungserklärung erheben. Da der Anspruch auf Zustimmung aus dem Unterhaltsrechtsverhältnis folgt, liegt eine Familiensache im Sinne von § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVG vor.

Der Klageantrag ist auf Erteilung der Zustimmungserklärung zum begrenzten Realsplitting zu richten - nicht auf Unterzeichnung der Anlage U. Wird der Unterhaltsempfänger durch ein rechtskräftiges Urteil zur Zustimmung verpflichtet, gilt diese nach § 894 ZPO mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben, und zwar für das Kalenderjahr, das Gegenstand des Verfahrens war. Wird die Zustimmung hingegen im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs erteilt, wirkt sie - wie eine freiwillig erteilte Erklärung - bis auf Widerruf.

Praktisch bedeutsam: Die Vorlage des Urteils bzw. des gerichtlichen Vergleichs beim Finanzamt genügt, um das Realsplitting steuerlich durchzuführen.

Sicherheitsleistung nur im Ausnahmefall

Bisweilen möchte der Unterhaltsempfänger die Zustimmung davon abhängig machen, dass der Unterhaltspflichtige vorab eine Sicherheitsleistung erbringt - etwa wenn der Nachteilsausgleich in der Vergangenheit nur nach gerichtlicher Durchsetzung geleistet wurde. Diese Möglichkeit besteht, ist aber auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt.

Eine Sicherheitsleistung darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Unterhaltspflichtige seine Freistellungspflicht künftig nicht erfüllen kann oder will. Allein der Umstand, dass Unterhaltszahlungen in der Vergangenheit schleppend erfolgten oder gerichtlich eingeklagt werden mussten, reicht hierfür regelmäßig nicht aus (vgl. OLG Zweibrücken, 14.10.2005 - Az: 2 UF 57/05; AG Gießen, 10.10.2018 - Az: 242 F 1148/18). Es bedarf einer zukunftsbezogenen Prognose auf Grundlage der konkreten Verhältnisse; der Sicherheitsleistung darf überdies kein Strafcharakter zukommen.

Streitwert und Zuständigkeit bei anderen Steuerstreitigkeiten

Der Verfahrenswert für einen Antrag auf Zustimmung zum Realsplitting bemisst sich nach § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, also der Nettovorteil: die Differenz zwischen dem steuerlichen Vorteil des Unterhaltspflichtigen und dem Nachteilsausgleich, den er an den Unterhaltsempfänger zu leisten hat. Der Bruttovorteil aus dem Sonderausgabenabzug ist damit kein geeigneter Ausgangspunkt für die Wertfestsetzung (vgl. OLG Frankfurt, 02.05.2017 - Az: 2 WF 85/17).

Anders liegt die Zuständigkeit bei steuerrechtlichen Auseinandersetzungen anderer Art zwischen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten, etwa bei Streit um die Aufteilung einer gemeinsamen Steuererstattung. Hier ist nicht das Familiengericht, sondern die Zivilabteilung des Amtsgerichts oder - bei entsprechend hohem Streitwert - das Landgericht zuständig.

Sonderfall: Wiederheirat des Unterhaltsempfängers

Hat der Unterhaltsempfänger im betreffenden Veranlagungszeitraum erneut geheiratet und mit dem neuen Ehegatten die steuerliche Zusammenveranlagung gewählt, reduziert sich sein Erstattungsanspruch: Er kann in diesem Fall vom Unterhaltspflichtigen höchstens den Nachteilsausgleich verlangen, der ihm bei getrennter Veranlagung entstanden wäre. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Unterhaltszahlungen verspätet - also im Jahr nach der Wiederheirat - geleistet wurden (vgl. BGH, 17.02.2010 - Az: XII ZR 104/07).
Stand: (letzte Änderung: 23.06.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Das begrenzte Realsplitting ermöglicht es dem unterhaltspflichtigen Ehegatten, Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG abzuziehen. Der Unterhaltsempfänger muss die erhaltenen Beträge im Gegenzug nach § 22 Nr. 1a EStG als sonstige Einkünfte versteuern.
Ja, grundsätzlich besteht eine Pflicht zur Zustimmung. Sie folgt aus § 1353 BGB und der auch nach Scheidung fortgeltenden Pflicht, die finanzielle Belastung des anderen Ehegatten nach Möglichkeit zu mindern. Die Zustimmung ist jedoch nur geschuldet, wenn der Unterhaltspflichtige zuvor verbindlich erklärt, alle aus der Zustimmung entstehenden finanziellen Nachteile auszugleichen.
Zu erstatten sind alle finanziellen Einbußen, die kausal auf dem Realsplitting beruhen: insbesondere Einkommensteuer, Kirchensteuer, notwendige Steuerberatungskosten sowie der Wegfall der beitragsfreien Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung. Auch der Verlust einkommensabhängiger Leistungen wie Wohngeld oder BAföG ist auszugleichen.
Nein. Der Anspruch des Unterhaltspflichtigen richtet sich auf Abgabe einer Zustimmungserklärung, nicht auf Unterzeichnung der Anlage U. Diese enthält über die bloße Zustimmung hinaus weitere steuerliche Angaben des Unterhaltsempfängers. Da das Gesetz keine besondere Form für die Zustimmung vorschreibt, kann die Anlage U nicht erzwungen werden. Besteht das Finanzamt aus nachvollziehbaren Gründen auf einer persönlichen Erklärung, gebietet Treu und Glauben jedoch deren Abgabe.
Wird die Zustimmung ohne triftigen Grund verweigert, obwohl ein wirksamer Nachteilsausgleich angeboten wurde, kann Klage beim Familiengericht auf Abgabe der Zustimmungserklärung erhoben werden. Bei rechtskräftiger Verurteilung gilt die Zustimmung nach § 894 ZPO als erteilt. Eine rechtsmissbräuchliche Verweigerung kann zudem Schadensersatzansprüche begründen.
Für Streitigkeiten über die Pflicht zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting ist das Familiengericht zuständig, da es sich um eine unterhaltsrechtliche Auseinandersetzung handelt. Für andere steuerliche Streitigkeiten zwischen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten - etwa über die Verteilung einer Steuererstattung - ist die Zivilabteilung des Amtsgerichts oder das Landgericht zuständig.
Nur in Ausnahmefällen. Eine Sicherheitsleistung darf nur verlangt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Unterhaltspflichtige den Nachteilsausgleich künftig nicht leisten kann oder will. Die bloße Tatsache, dass frühere Zahlungen nur schleppend erfolgten, reicht hierfür regelmäßig nicht aus.
Der Verfahrenswert bemisst sich nach § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Nettointeresse des Antragstellers: die Differenz zwischen dem steuerlichen Vorteil des Unterhaltspflichtigen und dem auszugleichenden Steuernachteil des Unterhaltsempfängers.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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