Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 409.391 Anfragen

Kein Wahlrecht für den Unterhaltsempfänger: Zustimmung zum Realsplitting erzwingbar

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der unterhaltsberechtigte (geschiedene) Ehegatte ist zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting verpflichtet, wenn nicht feststeht, dass die geleisteten Unterhaltszahlungen alternativ vollständig als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG absetzbar sind. Das Wahlrecht zwischen beiden steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten verbleibt beim Unterhaltspflichtigen; eine Einschränkung dieses Wahlrechts aus Gründen nachehelicher Solidarität kommt nur in Betracht, wenn die steuerlich günstigere Alternative offenkundig feststeht.

Zustimmungspflicht zum begrenzten Realsplitting

Der unterhaltspflichtige (geschiedene) Ehegatte kann vom Unterhaltsberechtigten die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG verlangen. Diese Zustimmungspflicht ist grundsätzlich anerkannt und ergibt sich aus dem Gebot nachehelicher Solidarität. Voraussetzung für die Geltendmachung des Zustimmungsanspruchs ist allerdings, dass der Unterhaltspflichtige verbindlich zusagt, dem Unterhaltsberechtigten alle aus der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings entstehenden steuerlichen Nachteile auszugleichen (vgl. BGH, 23.03.1983 - Az: IVb ZR 369/81).

Wahlrecht des Unterhaltspflichtigen: § 33a EStG als Alternative?

Neben dem begrenzten Realsplitting kommt grundsätzlich auch die steuerliche Geltendmachung von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG in Betracht. Das Wahlrecht zwischen diesen beiden Gestaltungsmöglichkeiten steht dem Unterhaltspflichtigen zu. Eine Einschränkung dieses Wahlrechts aus Gründen ehelicher Rücksichtnahme bzw. nachehelicher Solidarität - und damit ein Vorrang der Alternative nach § 33a EStG - ist nur dann geboten, wenn es offenkundig ist, dass diese Alternative wirtschaftlich vorteilhafter ist.

Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge nach § 33a EStG

Die Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG ist an engere Voraussetzungen geknüpft als das begrenzte Realsplitting. Gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG sind - abgesehen von einem Freibetrag von 624 Euro jährlich - eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten auf den höchstmöglichen Abzugsbetrag anzurechnen. Der vollständige Abzug der geleisteten Unterhaltszahlungen setzt damit voraus, dass die Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten den jeweiligen Freibetrag nicht übersteigen.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Hamburger Abendblatt 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.265 Bewertungen)

Schnell, unbürokratisch, kompetent - einfach sehr gut!
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle, freundliche und vor allem kompetente Hilfe.
Verifizierter Mandant