Der unterhaltsberechtigte (geschiedene) Ehegatte ist zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting verpflichtet, wenn nicht feststeht, dass die geleisteten Unterhaltszahlungen alternativ vollständig als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG absetzbar sind. Das Wahlrecht zwischen beiden steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten verbleibt beim Unterhaltspflichtigen; eine Einschränkung dieses Wahlrechts aus Gründen nachehelicher Solidarität kommt nur in Betracht, wenn die steuerlich günstigere Alternative offenkundig feststeht.
Zustimmungspflicht zum begrenzten Realsplitting
Der unterhaltspflichtige (geschiedene) Ehegatte kann vom Unterhaltsberechtigten die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG verlangen. Diese Zustimmungspflicht ist grundsätzlich anerkannt und ergibt sich aus dem Gebot nachehelicher Solidarität. Voraussetzung für die Geltendmachung des Zustimmungsanspruchs ist allerdings, dass der Unterhaltspflichtige verbindlich zusagt, dem Unterhaltsberechtigten alle aus der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings entstehenden steuerlichen Nachteile auszugleichen (vgl. BGH, 23.03.1983 - Az: IVb ZR 369/81).Wahlrecht des Unterhaltspflichtigen: § 33a EStG als Alternative?
Neben dem begrenzten Realsplitting kommt grundsätzlich auch die steuerliche Geltendmachung von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG in Betracht. Das Wahlrecht zwischen diesen beiden Gestaltungsmöglichkeiten steht dem Unterhaltspflichtigen zu. Eine Einschränkung dieses Wahlrechts aus Gründen ehelicher Rücksichtnahme bzw. nachehelicher Solidarität - und damit ein Vorrang der Alternative nach § 33a EStG - ist nur dann geboten, wenn es offenkundig ist, dass diese Alternative wirtschaftlich vorteilhafter ist.Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge nach § 33a EStG
Die Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG ist an engere Voraussetzungen geknüpft als das begrenzte Realsplitting. Gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG sind - abgesehen von einem Freibetrag von 624 Euro jährlich - eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten auf den höchstmöglichen Abzugsbetrag anzurechnen. Der vollständige Abzug der geleisteten Unterhaltszahlungen setzt damit voraus, dass die Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten den jeweiligen Freibetrag nicht übersteigen.Urteil freischalten
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OLG Brandenburg, 22.10.2015 - Az: 9 UF 72/15
ECLI:DE:OLGBB:2015:1022.9UF72.15.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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