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Unterhaltssache als Familienstreitsache

Familienrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Das Verfahren auf Ersatz der aus dem begrenzten Realsplitting entstandenen Nachteile ist eine Unterhaltssache und als solche eine Familienstreitsache.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten. Sie streiten über den Ausgleich von Steuernachteilen, unter anderem über die Erstattung eines Nachteils der Antragstellerin aus dem begrenzten Realsplitting für die Jahre 2015 und 2016.

Das Amtsgericht hat den Antrag insoweit durch Teilbeschluss abgewiesen und das Verfahren im Übrigen (Ausgleichsanspruch und Widerantrag des Antragsgegners für das Steuerjahr 2013) ausgesetzt.

Die Antragstellerin hat gegen den amtsgerichtlichen Teilbeschluss Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdeschrift hat sie auf die nach Verkündung des amtsgerichtlichen Beschlusses erfolgte Nachreichung von Steuerbescheiden für die Jahre 2015 und 2016 Bezug genommen. Einen Antrag hat sie innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht angekündigt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde deswegen verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Der Streitgegenstand des mit der Beschwerde angefochtenen Teilbeschlusses stellt entgegen der von der Rechtsbeschwerde in anderem Zusammenhang vertretenen Ansicht eine Familienstreitsache dar. Es handelt sich insoweit jedoch entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht um eine sonstige Familiensache nach § 266 Nr. 2 FamFG, sondern um eine Unterhaltssache nach §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Denn der Anspruch auf Ersatz von Nachteilen aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings findet seine Grundlage im gesetzlichen Unterhaltsverhältnis der - geschiedenen - Ehegatten. Das Verfahren ist entsprechend der materiell-rechtlichen Herleitung des Anspruchs folglich als Unterhaltssache einzuordnen (vgl. BGH, 17.10.2007 - Az: XII ZR 146/05). Daran hat sich durch das FGG-Reformgesetz nichts geändert.

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