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Realsplitting-Streit: Muss der Ex-Partner einer Steuervergünstigung ohne Sicherheitsleistung zustimmen?

Familienrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Der Unterhaltsberechtigte ist im Regelfall verpflichtet, der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings durch den Unterhaltspflichtigen ohne vorherige Sicherheitsleistung zuzustimmen, sofern kein Ausfallrisiko hinsichtlich des Steuernachteilsausgleichs besteht.

Eine Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen einer neuen Partnerschaft setzt voraus, dass diese sich nach Dauer, Intensität und gegenseitiger Verantwortungsübernahme zu einer eheähnlichen Gemeinschaft verfestigt hat; bloße zeitweilige Freizeitgestaltung bei ansonsten getrennter Lebensführung reicht hierfür nicht aus.

Was ist bei der Zustimmungspflicht zum begrenzten Realsplitting zu beachten?

Die Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings durch den Unterhaltspflichtigen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzustimmen, ist Ausdruck der nachehelichen Solidarität. Der Unterhaltsberechtigte kann diese Zustimmung grundsätzlich auch dann nicht verweigern, wenn zwischen den Parteien Streit über die Höhe der erbrachten Unterhaltsleistungen besteht; ein solcher Streit ist gegebenenfalls durch die Finanzbehörden oder Gerichte zu klären (vgl. BGH, 29.04.1998 - Az: XII ZR 266/96). Gleiches gilt für Streitigkeiten über die Höhe der dem Unterhaltsberechtigten zu erstattenden Steuernachteile, die durch die Inanspruchnahme des Realsplittings entstehen.

Der Unterhaltsberechtigte hat regelmäßig lediglich Anspruch auf eine bindende Verpflichtungserklärung des Unterhaltspflichtigen zur Erstattung der entstehenden Steuernachteile. Ein Anspruch auf vorherige Sicherheitsleistung besteht nur ausnahmsweise, wenn konkret zu besorgen ist, dass der Unterhaltspflichtige seiner Ausgleichspflicht künftig nicht nachkommen kann oder wird. Die bloße Tatsache, dass der Ausgleich in der Vergangenheit verzögert - etwa erst nach gerichtlicher Inanspruchnahme - erfolgte, begründet für sich genommen kein hinreichendes Ausfallrisiko, wenn der Pflichtige seiner Erstattungspflicht im Ergebnis stets nachgekommen ist und seine Bereitschaft zur künftigen Erstattung erklärt hat.

Eine geforderte Sicherheitsleistung muss zudem geeignet sein, den bezweckten Schutz tatsächlich zu vermitteln. Bedarf die Auszahlung einer hinterlegten Sicherheit ihrerseits der Zustimmung des Unterhaltspflichtigen, vermag sie das Verzögerungsrisiko nicht auszuräumen, da diese Zustimmung in gleichem Maße verzögert werden könnte wie die Ausgleichszahlung selbst.

Wie wirkt sich der Widerruf einer Zustimmung auf den Unterhaltsanspruch aus?

Der Widerruf einer früher erteilten Zustimmung zum begrenzten Realsplitting kann gerechtfertigt sein, wenn der Unterhaltspflichtige sich in der Vergangenheit beharrlich weigerte, die entstandenen Steuernachteile auszugleichen. Eine Obliegenheit, den Unterhaltspflichtigen über den Widerruf der Zustimmung zeitnah zu informieren, besteht zwar; eine Verletzung dieser Mitteilungsobliegenheit erreicht jedoch nicht ohne Weiteres den für eine Verwirkung nach § 1579 BGB erforderlichen Unwertgehalt, insbesondere wenn der hierdurch verursachte Vermögensschaden durch nachträgliche Geltendmachung des Realsplittings wieder behoben werden kann und der Unterhaltsanspruch auch ohne Berücksichtigung des Realsplittingvorteils in gleicher Höhe bestanden hätte.


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OLG Zweibrücken, 14.10.2005 - Az: 2 UF 57/05

ECLI:DE:POLGZWE:2005:1014.2UF57.05.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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