Wer bei einer Online-Rückerstattungsanfrage versehentlich den falschen Buchungscode eingibt und dadurch irrtümlich eine Flugbuchung storniert, kann diese Willenserklärung wegen Erklärungs- und Inhaltsirrtums anfechten. Lehnt die Airline nach wirksamer Anfechtung die Reaktivierung der Buchung ab, liegt eine Beförderungsverweigerung im Sinne der Fluggastrechte-VO vor - mit der Folge, dass Ticketpreisrückerstattung und Ausgleichszahlung kumulativ geschuldet sind.
Irrtümliche Stornierung durch Fehleingabe im Online-Formular
Wer auf der Website einer Fluggesellschaft ein Formular zur manuellen Rückerstattung ausfüllt und dabei durch einen Kopiervorgang versehentlich den Buchungscode einer anderen - noch aktiven - Buchung einträgt, gibt eine Willenserklärung ab, die objektiv nicht seinem tatsächlichen Willen entspricht. Ein solcher Fehler in der äußeren Erklärungshandlung begründet einen Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB: Der Erklärende unterliegt einem Irrtum in der praktischen Umsetzung seines Erklärungswillens, indem er sich - vergleichbar einem Verschreiben oder „Verklicken“ bei digitalen Willenserklärungen - vergreift. Gleichzeitig liegt ein Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB vor, wenn der Erklärende eine Fehlvorstellung über den rechtlich maßgeblichen Inhalt seiner Erklärung hat: Wer glaubt, lediglich eine zusätzliche Rückzahlung für eine bereits stornierte Buchung zu beantragen, aber tatsächlich eine laufende Buchung kündigt, unterliegt einem Irrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB, da Wille und Erklärung auseinanderfallen (vgl. BGH, 05.06.2008 - Az: V ZB 150/07).Abgrenzung zum unbeachtlichen Motivirrtum
Von einem bloßen Motivirrtum - der nach § 119 Abs. 1 BGB nicht zur Anfechtung berechtigt - ist diese Konstellation klar abzugrenzen. Ein Motivirrtum liegt vor, wenn der Erklärende objektiv genau das erklärt, was er subjektiv erklären wollte, und lediglich die Beweggründe hierfür fehlerhaft sind. Wer hingegen eine vollständig andere Buchung storniert als beabsichtigt, erklärt gerade nicht das, was er erklären wollte. Die notwendige Divergenz zwischen Willen und Erklärung im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB ist damit gegeben.Anfechtungserklärung und Frist
Die Anfechtung ist nach § 143 BGB gegenüber dem Erklärungsempfänger zu erklären. Nach § 121 BGB muss dies ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntniserlangung vom Irrtum geschehen. Die Frist ist gewahrt, wenn - wie vorliegend - der Erklärende unmittelbar nach Erhalt der Stornobestätigung und der Teilrückzahlung per E-Mail von der irrtümlichen Stornierung Kenntnis erlangt und innerhalb weniger Tage schriftlich anficht.Rechtsfolge der Anfechtung: Wiederaufleben der Buchung
Die wirksame Anfechtung führt nach § 142 Abs. 1 BGB zur rückwirkenden Nichtigkeit der Stornierungserklärung. Der ursprünglich wirksam abgeschlossene Beförderungsvertrag lebt damit wieder auf, ebenso die bestätigte Buchung. Dies hat unmittelbare Bedeutung für den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-VO): Ob eine willentliche Stornierung mit entsprechender Erklärungsabsicht überhaupt zum Verlust der bestätigten Buchung im Sinne des Art. 2 lit. g Fluggastrechte-VO führt, kann dabei offenbleiben (vgl. LG Frankfurt am Main, 12.01.2023 - Az: 2-24 O 39/22; AG Erding, 27.10.2022 - Az: 104 C 682/22), wenn die Stornierung - wie hier - wirksam angefochten wurde.Urteil freischalten
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AG Köln, 22.05.2026 - Az: 141 C 422/25
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