Storniert ein Reiseveranstalter eine gebuchte Pauschalreise in eine Clubanlage und bietet als Ersatz lediglich gewöhnliche Hotels am Urlaubsort oder Clubanlagen in anderen Ländern an, liegt eine Vereitelung der Reise im Sinne des § 651n Abs. 2 BGB vor. Ein Cluburlaub ist mit einem gewöhnlichen Hotelaufenthalt nicht gleichwertig; die Änderung des Urlaubslandes begründet ebenfalls die Unzumutbarkeit des Ersatzangebots. Als Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit ist in einem solchen Fall die Hälfte des vereinbarten Reisepreises angemessen.
Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
Wird eine gebuchte Pauschalreise durch den Reiseveranstalter nicht erbracht, steht dem Reisenden unter den Voraussetzungen des § 651n Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu. Eine Vereitelung der Reise im Sinne dieser Norm ist dann anzunehmen, wenn der Reisende die Reise entweder gar nicht erst antreten kann oder sie gleich zu Beginn abbrechen muss. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Reiseveranstalter mitteilt, die Reise in der gebuchten Form nicht durchführen zu können, oder wenn der Reisende die Reise infolge einer vertraglich nicht vereinbarten und nicht genehmigungsfähigen Ersatzunterkunft nicht antritt (vgl. BGH, 11.01.2005 - Az: X ZR 118/03).Fehlende Gleichwertigkeit angebotener Ersatzunterkünfte
Ob eine angebotene Ersatzunterkunft die Vereitelung der ursprünglich gebuchten Reise ausschließt, beurteilt sich nach ihrer Gleichwertigkeit mit der vertraglich vereinbarten Unterkunft. Maßgeblich sind dabei nicht allein Lage, Ausstattung und Kategorie der Ersatzunterkunft, sondern in gleichem Maße der Reisezweck und der Charakter der gebuchten Urlaubsreise.Urteil freischalten
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LG Frankfurt/Main, 17.03.2026 - Az: 2-24 O 123/25
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