Eine von einer Airline ausgestellte Buchungsbestätigung begründet einen Anspruch auf Beförderung und damit auf Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung bei Beförderungsverweigerung - auch wenn das Ticket intern nicht neu ausgestellt („reissued“) wurde. Interne Organisationsmängel zwischen buchender und ausführender Airline fallen nicht in die Risikosphäre des Fluggastes.
Entscheidend ist damit nicht, welches interne Buchungssystem die Beförderungsleistung verzeichnet, sondern allein, ob dem Fluggast gegenüber eine Buchungsbestätigung erteilt wurde, die als Akzeptanz der Buchung durch das Luftfahrtunternehmen zu verstehen ist.
Vorliegend hatte Lufthansa den Klägern nach einer Umbuchung infolge eines Streiks eine Buchungsbestätigung für den streitgegenständlichen Flug erteilt. Dass das Ticket anschließend nicht formal neu ausgestellt, also nicht „reissued“ wurde, änderte an der Wirkung dieser Bestätigung gegenüber den Fluggästen nichts.
Die Verantwortung für eine korrekte Ticket-Ausstellung und Systempflege liegt ausschließlich im Organisationsbereich der beteiligten Luftfahrtunternehmen. Technische oder administrative Lücken in der Kommunikation zwischen diesen Unternehmen können dem Fluggast nicht entgegengehalten werden.
Was ist eine „bestätigte Buchung“?
Gemäß Art. 2 lit. g) VO EG 261/2004 liegt eine Buchung vor, wenn der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde. Als Flugschein gilt nach Art. 2 lit. f) VO EG 261/2004 ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, ausgegeben oder genehmigt von dem Luftfahrtunternehmen oder seinem zugelassenen Vermittler.Entscheidend ist damit nicht, welches interne Buchungssystem die Beförderungsleistung verzeichnet, sondern allein, ob dem Fluggast gegenüber eine Buchungsbestätigung erteilt wurde, die als Akzeptanz der Buchung durch das Luftfahrtunternehmen zu verstehen ist.
Vorliegend hatte Lufthansa den Klägern nach einer Umbuchung infolge eines Streiks eine Buchungsbestätigung für den streitgegenständlichen Flug erteilt. Dass das Ticket anschließend nicht formal neu ausgestellt, also nicht „reissued“ wurde, änderte an der Wirkung dieser Bestätigung gegenüber den Fluggästen nichts.
Interne Organisationsmängel liegen in der Verantwortung der Airline
Das Verhältnis zwischen buchender Airline (hier: Lufthansa) und ausführendem Luftfahrtunternehmen (hier: Condor) ist für den Fluggastrechteanspruch des Passagiers ohne Bedeutung. Ob ein Ticket in den internen Systemen des ausführenden Unternehmens hinterlegt ist oder nicht, stellt einen betriebsinternen Organisationsumstand dar, der im Verhältnis zum Fluggast unerheblich ist. Anderenfalls könnten Airlines durch interne Abstimmungsversäumnisse die Schutzwirkung der Verordnung faktisch unterlaufen.Die Verantwortung für eine korrekte Ticket-Ausstellung und Systempflege liegt ausschließlich im Organisationsbereich der beteiligten Luftfahrtunternehmen. Technische oder administrative Lücken in der Kommunikation zwischen diesen Unternehmen können dem Fluggast nicht entgegengehalten werden.
Beförderungsverweigerung und Ausgleichsanspruch
Wird dem Fluggast trotz bestätigter Buchung die Beförderung verweigert, greift Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 VO EG 261/2004. Der Ausgleichsanspruch richtet sich nach der Flugstrecke - bei einer Entfernung von mehr als 3.500 km beläuft er sich auf 600,00 Euro pro Person - und gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, unabhängig davon, bei welcher Airline ursprünglich gebucht wurde.
AG Frankfurt/Main, 21.05.2025 - Az: 31023 C 364/25
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