Der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist grundsätzlich zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting verpflichtet, sobald der Unterhaltspflichtige den Ausgleich entstehender finanzieller Nachteile zusichert. Eine Sicherheitsleistung kann nur in begründeten Ausnahmefällen verlangt werden - allein die schleppende Zahlung von Unterhaltsbeträgen in der Vergangenheit genügt hierfür nicht.
Zustimmungspflicht beim begrenzten Realsplitting
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann der unterhaltspflichtige Ehegatte Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben steuerlich abziehen (sogenanntes begrenztes Realsplitting). Der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist hierzu grundsätzlich zustimmungspflichtig, sofern der Unterhaltspflichtige sich verpflichtet, sämtliche finanziellen Nachteile auszugleichen, die dem Berechtigten durch die Durchführung des Realsplittings entstehen (vgl. BGH, 23.03.1983 - Az: IVb ZR 369/81; OLG Schleswig, 27.09.2006 - Az: 15 W 4/06). Zu diesen Nachteilen können neben steuerlichen Mehrbelastungen auch etwaige Nachforderungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zählen, sofern diese kausal auf die Durchführung des Realsplittings zurückzuführen sind.Wann kann die Zustimmung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden?
Die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting kann ausnahmsweise von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Unterhaltspflichtige nicht bereit oder nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtung zur Freistellung des Berechtigten von entstehenden finanziellen Nachteilen unverzüglich nach deren Festsetzung zu erfüllen. Dabei kommt der Sicherheitsleistung kein Strafcharakter zu. Sie darf daher nur angeordnet werden, wenn besondere gefahrbegründende Umstände festgestellt und gegen das konkrete Schutzbedürfnis des Unterhaltsgläubigers abgewogen werden. Maßgeblich ist eine auf dem Boden der gegenwärtigen Umstände anzustellende Zukunftsprognose; nachteilige Rückschlüsse für die Zukunft lassen sich aus früheren Vorgängen nur bei vergleichbarer Konstellation ziehen (vgl. OLG Düsseldorf, 26.06.1998 - Az: 3 UF 338/97).Schleppende Unterhaltszahlungen als Indiz
Allein der Umstand, dass der Unterhaltspflichtige seiner Pflicht zum Ausgleich der Nachteile aus der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings in der Vergangenheit stets erst nach gerichtlicher Inanspruchnahme nachgekommen ist, rechtfertigt es nicht, die Zustimmung für die Zukunft von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen (vgl. OLG Zweibrücken, 14.10.2005 - Az: 2 UF 57/05). Entsprechendes gilt für schleppende Unterhaltszahlungen: Hieraus folgt nicht zwingend, dass der Unterhaltspflichtige auch den Nachteilsausgleich nicht unmittelbar erbringen wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn die schleppende Zahlung vor dem Hintergrund eines hochstreitigen Unterhaltsverfahrens zu bewerten ist und der Unterhaltspflichtige nach Auszahlung einer Steuerrückerstattung jedenfalls über die erforderlichen liquiden Mittel verfügen wird.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Martin Becker | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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