Wird ein
Arbeitgeber im
Kündigungsschutzprozess rechtskräftig zur Weiterbeschäftigung des
Arbeitnehmers verurteilt, begründet dieses Urteil einen vollstreckbaren Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung. Der Arbeitgeber kann sich dieser Verpflichtung nicht durch eine einseitige
Freistellung des Arbeitnehmers unter gleichzeitiger Fortzahlung der Vergütung entziehen.
Leistungsverweigerungsrecht als Voraussetzung für eine wirksame Freistellung
Eine Freistellung als Reaktion auf den titulierten Beschäftigungsanspruch setzt voraus, dass dem Arbeitgeber ein entsprechendes Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Dieses kann sich aus einer ausdrücklichen
arbeitsvertraglichen Regelung oder aus besonderen Umständen ergeben, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Fehlt es an beidem, ist die Freistellung zur Erfüllung des Weiterbeschäftigungsanspruchs ungeeignet.
Im vorliegenden Fall enthielt der maßgebliche Änderungsvertrag keine dahingehende ausdrückliche Regelung; eine entsprechende Bestimmung ließ sich auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB gewinnen. Das
Arbeitsverhältnis bestand aufgrund des vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteils fort, und besondere Umstände, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstanden, wurden nicht dargelegt.
Einwand der Unmöglichkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren
Auch im Rahmen einer Zwangsvollstreckung nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zu beachten, dass dem Schuldner die Erfüllung einer unvertretbaren Handlung unmöglich (geworden) sein kann - und zwar selbst dann, wenn dieser Vortrag im Erkenntnisverfahren versäumt wurde (vgl. LAG Berlin, 23.09.2002 - Az: 6 Ta 1705/02). Ein solcher Einwand setzt jedoch substanziierten Vortrag voraus. Die bloße Umverteilung der Aufgaben des Arbeitnehmers auf andere Personen genügt hierfür nicht, solange nicht dargelegt wird, dass diese Aufgaben nicht rückübertragen werden können. Ebenso wenig reicht der Verweis auf neue Büroräume, wenn nicht konkret dargelegt wird, dass dort kein zusätzlicher Arbeitsplatz eingerichtet werden kann.
Zwangsgeld als Vollstreckungsmittel
Kommt der Arbeitgeber seiner titulierten Beschäftigungspflicht nicht nach und liegen weder ein vertragliches Leistungsverweigerungsrecht noch besondere der Beschäftigung entgegenstehende Umstände vor, ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs rechtmäßig. Die bloße Freistellung unter Vergütungsfortzahlung steht der Vollstreckung nicht entgegen.