Die Anwendung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes setzt die Einführung einer allgemeinen betrieblichen Ordnung bei der Vergabe freiwilliger Leistungen voraus. Fehlt diese, kann der
Arbeitgeber auch ohne vorherige Ankündigung Leistungsgesichtspunkte bei der Zahlung eines
Weihnachtsgeldes an einzelne Mitarbeiter berücksichtigen, ohne dass hieraus für den nicht begünstigten Mitarbeiter Ansprüche entstünden.
Es ist somit zulässig, nur diejenigen Arbeitnehmer den zusätzlichen Lohn zukommen zu lassen, die im ablaufenden Jahr mit besonderen Leistungen aufgefallen sind. Es ist nachvollziehbar, dass ein Arbeitgeber qualitativ unterschiedliche Leistungen auch unterschiedlich vergütet. Dies stellt keinen Verstoß gegen den sogenannten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar.