Wenn das
Betreuungsgericht einen
Betreuer bestellt, kommt dieser nicht immer aus dem privaten Umfeld des
Betreuten. Häufig wird stattdessen ein hauptamtlicher Mitarbeiter eines Betreuungsvereins mit der Betreuung beauftragt - man spricht dann vom Vereinsbetreuer. Rechtsgrundlage hierfür ist
§ 1816 Abs. 5 BGB, der die Bestellung von Mitarbeitern nach
§ 14 BtOG anerkannter Betreuungsvereine ausdrücklich ermöglicht.
Bundesweit sind derzeit etwa 830 Betreuungsvereine nach § 14 BtOG anerkannt. Hinter ihnen stehen häufig im sozialen Bereich tätige Verbände wie das Deutsche Rote Kreuz, die Arbeiterwohlfahrt, der Paritätische Wohlfahrtsverband oder der Deutsche Caritasverband. In den meisten Fällen haben Vereinsbetreuer einen Studienabschluss als Diplom-Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge.
Anerkennung des Betreuungsvereins
Damit ein Verein als Betreuungsverein nach § 14 BtOG anerkannt werden kann, muss er bestimmte strukturelle Voraussetzungen erfüllen. Er muss eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter haben, diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verursachen könnten, angemessen versichern. Darüber hinaus muss er sich planmäßig um die Gewinnung
ehrenamtlicher Betreuer bemühen, diese in ihre Aufgaben einführen, fortbilden und beraten sowie planmäßig über
Vorsorgevollmachten und
Betreuungsverfügungen informieren. Schließlich muss der Verein einen Erfahrungsaustausch zwischen seinen Mitarbeitern ermöglichen - was voraussetzt, dass er über mindestens zwei beschäftigte Mitarbeiter verfügt.
Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden. Ein Widerruf ist nur dann möglich, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen des § 14 BtOG nicht mehr vorliegen; entscheidender Prüfungszeitpunkt ist dabei die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage (vgl. VG Ansbach, 17.11.2015 - Az:
AN 1 K 15.01184).
Was die Eignung der Mitarbeiter betrifft, schreibt das Gesetz keine bestimmte Ausbildungsrichtung vor. Die Gesetzesbegründung verlangt „in aller Regel“ eine erfolgreich abgeschlossene fachliche Ausbildung; je nach Tätigkeitsschwerpunkt kommen Sozialpädagogik, Rechtswissenschaft und Psychologie gleichermaßen in Betracht. In Ausnahmefällen kann ein umfangreicher Erfahrungsschatz eine fehlende formale Qualifikation ersetzen. Entscheidend ist, dass der Verein insgesamt - nicht jeder einzelne Mitarbeiter - über die Fachkompetenz für sämtliche Tätigkeiten nach § 14 BtOG verfügt; eine Spezialisierung innerhalb der Belegschaft ist zulässig und in der Praxis durchaus üblich.
Vereinsbetreuer sind Arbeitnehmer
Eine der praxisrelevantesten Fragen im Zusammenhang mit dem Vereinsbetreuer ist die nach seiner arbeitsrechtlichen Einordnung: Muss er zwingend
Arbeitnehmer des Betreuungsvereins sein, oder kann er auch als freier Mitarbeiter tätig werden? Die Antwort ist eindeutig: Vereinsbetreuer kann nur sein, wer in einem
Arbeitsverhältnis zum Betreuungsverein steht (vgl. OLG Hamm, 23.05.2000 - Az:
15 W 86/00; LSG Berlin-Brandenburg, 20.11.2013 - Az:
L 9 KR 129/11).
Diese Beschränkung auf Arbeitnehmer ergibt sich unmittelbar aus dem gesetzlichen Leitbild: Der Betreuungsverein soll die Personalhoheit über seine Betreuer ausüben, sie beaufsichtigen und in den Vereinsbetrieb integrieren. Dies ist bei einer freien Mitarbeiterschaft strukturell nicht gewährleistet. Zwar nimmt auch der Vereinsbetreuer sein Betreueramt nach außen eigenverantwortlich wahr und ist bei den einzelnen Betreuungshandlungen keinem arbeitsvertraglichen
Weisungsrecht unterworfen. Gleichwohl soll er nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sein Amt als arbeitsvertragliche Aufgabe wahrnehmen. Eine freie Mitarbeiterschaft würde die vereinsinterne Aufsicht - auf die das Gesetz ausdrücklich abstellt - weitgehend unterlaufen. Der bloße vertragliche Verweis auf fachliche Kontrollbefugnisse des Vereins genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Arbeitsrechtliche Konsequenzen aus dem Beschäftigungsverhältnis können sich bis zur Kündigung wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen erstrecken (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 23.07.2015 - Az:
5 Sa 68/15).
Bestellung, Registrierung und Einwilligung des Vereins
Im Bestellungsbeschluss des Betreuungsgerichts muss ausdrücklich vermerkt sein, dass der Betreuer als Mitarbeiter des Betreuungsvereins bestellt wird (
§ 286 Abs. 1 Nr. 3 FamFG). Vereinsbetreuer benötigen - wie selbstständige
Berufsbetreuer - eine Registrierung nach §§ 23 ff. BtOG. Die Bestellung setzt zudem die Einwilligung des Vereins voraus, bei dem der Betreuer tätig ist. Dies ermöglicht es dem Verein, frei über die Arbeitskraft seiner Mitarbeiter zu disponieren. Fehlt einem Betreuungsverein die landesrechtliche Anerkennung, ist ein Vereinsbetreuer grundsätzlich nicht zu bestellen; diese Einschränkung ist kein systemwidriger Eingriff, sondern spiegelt die besondere Stellung des Betreuungsvereins im Betreuungsrecht (vgl. AG Mannheim, 27.03.2014 - Az:
Kaf 5 XVII 1277/12). Ist eine Bestellung trotz fehlender Anerkennung bereits erfolgt, bleibt sie wirksam; die Anerkennungsvoraussetzungen werden im Vergütungsverfahren nicht erneut geprüft (vgl. KG, 24.01.2006 - Az:
1 W 172/05).
Vereinsbetreuer ist befreiter Betreuer
Ein wesentliches Merkmal des Vereinsbetreuers ist sein Status als
befreiter Betreuer nach
§ 1859 BGB. Dieser Status entspricht dem der nächsten Familienangehörigen des Betreuten. Er hat zur Folge, dass die meisten betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernisse bei der Geldanlage nicht gelten. Darüber hinaus sind Vereinsbetreuer von der jährlichen
Rechnungslegungspflicht nach
§ 1865 BGB befreit. Der Gesetzgeber hält die gerichtliche Aufsicht im laufenden Betreuungsverhältnis bei Vereinsbetreuern regelmäßig für entbehrlich, weil er auf die vereinsinterne Kontrolle vertraut. Das Betreuungsgericht kann diesen Status im Einzelfall jedoch entziehen - dann gelten die allgemeinen betreuungsrechtlichen Pflichten vollumfänglich.
Interessenkollisionen vermeiden
Bei der Auswahl eines Vereinsbetreuers ist besonderes Augenmerk auf mögliche Interessenkonflikte zu richten. Sind etwa der Geschäftsführer und sein Stellvertreter eines Vereins, der eine Wohneinrichtung oder ein Heim betreibt, zugleich in leitender Stellung eines weiteren sozialen Vereins tätig, der Vereinsbetreuer stellt, kommt die Führung einer Betreuung des in der Einrichtung lebenden Betreuten durch Mitarbeiter des zweiten Vereins nicht in Betracht. Eine solche Konstellation widerspricht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die sicherstellen soll, dass der Betreuer ausschließlich im Interesse des Betreuten handelt (vgl. AG Bremen, 20.06.2012 - Az: 60 XVII S 253/09).
Wer haftet bei Schäden?
Wird der Vereinsbetreuer als Person - und nicht der Verein selbst - zum Betreuer bestellt, haftet der Betreuungsverein bei von ihm verursachten Schäden grundsätzlich nicht. Eine ausdrückliche gesetzliche Haftungsregelung des Vereins besteht nur für den Fall, dass der Verein selbst als Betreuer bestellt ist. Für eine analoge Anwendung auf den Fall, dass ein Vereinsbetreuer als Person bestellt wird, fehlt die Vergleichbarkeit der Sachlage, da der Betreuungsverein nur dann in die Betreuung eingreifen kann, wenn er selbst bestellt ist. Gerade deshalb ist der Verein gesetzlich verpflichtet, seine Mitarbeiter gegen Schäden zu versichern, die diese im Rahmen ihrer Tätigkeit verursachen könnten (vgl. OLG Koblenz, 11.12.2009 - Az:
8 U 1274/08).
Den Betreuungsverein trifft jedoch eine Aufsichtspflicht über seine Vereinsbetreuer. Kommt es zu Unregelmäßigkeiten - etwa eigenmächtigen Abhebungen vom Konto des Betreuten -, muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Verein seiner Aufsichtspflicht genügt hat. Kann kein durch die Pflichtverletzung verursachter Schaden festgestellt werden oder fehlte vor dem schadensverursachenden Ereignis ein konkreter Anlass für intensivere Kontrollmaßnahmen, scheidet eine Haftung des Vereins aus (vgl. LG Stade, 26.06.2007 - Az:
3 O 152/06).
Den Vereinsbetreuer selbst kann eine eigene Haftung treffen: Übersieht er eine für den Betreuten günstige rechtliche Möglichkeit - wie etwa den freiwilligen Beitritt zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung -, haftet er dafür auch bei leichter Fahrlässigkeit. Ein dadurch entstandener Schaden kann vom Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht geltend gemacht werden (vgl. OLG Naumburg, 26.09.2013 - Az:
1 U 8/13).
Entlassung und Fortführung der Betreuung
Der Betreuungsverein kann jederzeit die Entlassung seines Mitarbeiters aus dem Betreueramt beantragen (
§ 1868 BGB). Das Betreuungsgericht kann in diesem Fall anordnen, dass der bisherige Vereinsmitarbeiter die Betreuung als Einzelperson weiterführt (§ 1868 Abs. 6 BGB). Gegen eine entsprechende Entscheidung des Betreuungsgerichts, die die Betreuung einer Privatperson überträgt, steht dem Betreuungsverein die Beschwerdebefugnis zu.
Vergütung des Vereinsbetreuers
Die
Vergütung des Vereinsbetreuers folgt eigenen Regeln: Vergütungsansprüche werden nicht vom Betreuer selbst, sondern vom Betreuungsverein geltend gemacht; Grundlage bildet
§ 19 Abs. 2 BtOG in Verbindung mit dem
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG).