Für die Verlängerung einer Betreuung gelten die Regeln über die erstmalige Auswahl gem. § 1897 BGB.
Ein Vereinsbetreuer ist dann nicht zu bestellen, wenn seinem Betreuungsverein die landesrechtliche Anerkennung fehlt. Darin liegt keine übermäßige oder systemwidrige Beschränkung, sondern verhält sich spiegelbildlich zur Befugnis des Betreuungsvereins, ihren Betreuer austauschen zu können.
Ein Vereinsbetreuer ist dann nicht zu bestellen, wenn seinem Betreuungsverein die landesrechtliche Anerkennung fehlt. Darin liegt keine übermäßige oder systemwidrige Beschränkung, sondern verhält sich spiegelbildlich zur Befugnis des Betreuungsvereins, ihren Betreuer austauschen zu können.
AG Mannheim, 27.03.2014 - Az: Kaf 5 XVII 1277/12
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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