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Sonderhonorar für Aufwand nach Datenschutzgrundverordnung für den Verwalter?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Der WEG-Verwalter hat eine Reihe gesetzlicher Aufgaben zu erfüllen. Dazu gehört auch die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten für die Wohnungseigentümergemeinschaft, auch wenn dies in § 27 WEG nicht ausdrücklich normiert ist.

Die Daten einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind in der Tat Bestandteil der WEG. Deutlich wird dies, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft keinen WEG-Verwalter bestellt hat. Entscheidet sich die Wohnungseigentümergemeinschaft jedoch für einen WEG-Verwalter, so ergibt das Pflichtengefüge zwischen Verwalter, Beirat und WEG, dass auch die Speicherung und Verarbeitung der Daten der WEG in analoger Anwendung des § 27 WEG zum gesetzlichen Pflichtenkreis des Verwalters zählt.

Wenn die WEG sich mit der Bestellung eines Verwalters über das „Wie“ und „Warum“ der Datenverarbeitung entscheidet, dann muss der Verwalter aber auch die Freiheit haben, über das „Wie“ und das „Warum“ der Erhebung und Verarbeitung zu welchem Preis zu verhandeln mit der WEG- zu einem Regelungswerk, welches den Anforderungen der DSGVO gerecht wird.

Für Tätigkeiten des Verwalters, die ihm schon kraft Gesetzes zugewiesen sind, hat er jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Sondervergütung. Gem. § 21 Abs. 7 WEG haben die Wohnungseigentümer aber die Kompetenz, durch Mehrheitsbeschluss eine Sondervergütung für einen besonderen Verwaltungsaufwand iSv § 21 Abs. 7 WEG zu vereinbaren. Sie dürfen nur keine Beschlüsse zu Fragen der Sondervergütung für Tätigkeiten des Verwalters fassen, die keinen besonderen Verwaltungsaufwand darstellen. Ob ein besonderer Verwaltungsaufwand vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts verlangt die Datenschutzgrundverordnung, in Ansehung dessen, dass der Verwalter als Mitverantwortlicher iSv Art. 26 DSGVO anzusehen ist, von den Immobilienverwaltungen zusätzlichen Aufwand, der mit dem Grundhonorar so wie im Verwaltervertrag festgelegt, nicht abgedeckt ist. Zum einen muss der Verwalter nunmehr DSGVO und BDSG beachten. Das BDSG ist durch die DSVO nicht für kraftlos erklärt worden. Die DSGVO enthält zudem zusätzliche Neuerungen. Der Verantwortliche nach Art. 26 DSGVO ist z.B. der Adressat der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 ff. DSGVO, er muss Datenschutzverletzungen gegenüber dem Betroffenen melden und Rechenschaft abgelegen, wie die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 DSGVO eingehalten werden.

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WAIBEL, A., Freiburg