1. Ein Rückfall aufgrund einer Alkoholerkrankung ist keine unerwartet schwere Erkrankung, da mit seinem Eintritt und Folgen jederzeit zu rechnen ist.
2. Eine alkoholkranke Person, die zum Zeitpunkt der Reisebuchung eine Entziehungsbehandlung hinter sich gebracht hatte, aber Alkohol zu sich nimmt, trifft das Rückfallrisiko in subjektiver Hinsicht nicht unerwartet.
2. Eine alkoholkranke Person, die zum Zeitpunkt der Reisebuchung eine Entziehungsbehandlung hinter sich gebracht hatte, aber Alkohol zu sich nimmt, trifft das Rückfallrisiko in subjektiver Hinsicht nicht unerwartet.
AG Mannheim, 09.11.2011 - Az: 10 C 322/11
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