Gemäß Art. 1 III EuGVVO ist diese Verordnung auf Dänemark nicht anwendbar, so dass das EuGVÜ als Vorgängerübereinkommen anwendbar bleibt.
Bezieht sich ein Rechtsstreit zwar nicht auf ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache, sondern auf die Miete einer solchen, so fällt unter Artikel 16 Nummer 1 des Übereinkommens jeder Rechtsstreit, der die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, unabhängig davon, ob die Klage auf ein dingliches oder ein persönliches Recht gestützt wird (EuGH, 27.01.2000 - Az: C-8/98); die Gerichte des Belegenheitsorts des gemieteten
Ferienhauses sind international zuständig.
Die Anmietung eines Ferienhauses hat den Charakter eines
Mietvertrages und nicht den eines
Reisevertrages, weil kein Bündel von Reiseleistungen versprochen wurden. Für die Annahme eines Reisevertrags hätten noch andere Reiseleistungen, wie z.B. die Beförderung zum Ferienziel oder die Organisation weiterer Ferienleistungen, versprochen werden müssen (vgl. z.B. EuGH, 26.02.1993 - Az: C-280/90).
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