Macht der Anspruchsteller geltend, dass wesentliche Informationen auf unklare oder unverständliche Weise bereitgestellt werden, weil sie in einer dem Verbraucher nicht geläufigen Sprache gefasst sind, muss er konkret vortragen, zu welcher geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher dadurch veranlasst werden könnte (1. Stufe der geschäftlichen Relevanz) und dass er diese Entscheidung nicht getroffen hätte, wenn er die fraglichen Informationen in einer ihm geläufigen Sprache erhalten hätte (2. Stufe der geschäftlichen Relevanz).
Wenn der Verbraucher fremdsprachige Angaben zu wesentlichen Merkmalen einer
Ferienimmobilie wie Raumzuschnitt, Ausstattung und Lage nicht versteht, wird er mangels Kenntnis der für ihn wesentlichen Informationen keine geschäftliche Entscheidung im Sinne eines Vertragsschlusses treffen. Es fehlt daher bereits an der 1. Stufe der geschäftlichen Relevanz.
Soweit dem Verbraucher wesentliche Informationen auf andere Weise als in Textform (z.B. durch Piktogramme und arabische Zahlen sowie durch Fotos) vermittelt werden, kommt eine Irreführung durch Unterlassen im Hinblick auf Informationen in einer dem Verbraucher fremden Sprache nicht in Betracht. Der Anspruchsteller muss dann darlegen, welche darüber hinausgehenden wesentlichen Informationen den Verbraucher zu einer anderen geschäftlichen Entscheidung hätten veranlassen können, wenn er sie erhalten bzw. verstanden hätte.
Einem Unternehmen, welches auf einer Online-Plattform grenzüberschreitende Mietverträge über Ferienimmobilien zwischen Verbrauchern und den Anbietern von Ferienimmobilien vermittelt und dazu den Anbietern die Möglichkeit einräumt, ihre Angebote auf der Plattform einzustellen, muss diese Anbieter nicht auf die Einhaltung einer bestimmten Landessprache eines Mitgliedstaats verpflichten.
Das bloße nähere Befassen mit einem bereits geöffneten Angebot auf einer Online-Plattform stellt keine geschäftliche Entscheidung dar.