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Beherbergungsverbot in Ferienwohnungen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, § 4 Abs. 2 Nr. 19 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO - einstweilen außer Vollzug zu setzen, soweit dort die Öffnung und der Betrieb von Übernachtungsangeboten mit Ausnahme von Übernachtungen aus notwendigen beruflichen, schulischen, medizinischen oder sozialen Zwecken unzulässig ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 4 Abs. 2 Nr. 19 SächsCoronaSchVO ist abzulehnen, da die Prüfung nicht ergibt, dass die angegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich nicht standhalten wird. Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus.

Das mit § 4 Abs. 2 Nr. 19 SächsCoronaSchVO angeordnete Beherbergungsverbot ist voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Es beschränkt den Antragsteller insbesondere nicht unzulässiger Weise in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG und verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Die angeordneten Schließungen sind insbesondere geeignet, Kontakte zwischen Menschen zu reduzieren, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden Virus SARS-CoV-2 und seinen Mutationen einzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfähig-keit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen sicherzustellen.

Soweit der Antragsteller auf sein Hygienekonzept als alternatives Mittel der Infektionsvermeidung verweist, ist dies wegen der wesentlichen Rolle einer Übertragung von SARS-CoV-2 über Aerosole nicht in gleicher Weise zur Vermeidung der Weiterverbreitung der Infektionen geeignet wie das Beherbergungsverbot.

Dass bisher nichts von einem (erhöhten) Infektionsgeschehen in Beherbergungsbetrieben und Ferienwohnungen bekannt geworden ist, stellt die Eignung der angefochtenen Bestimmungen nicht in Frage.

Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären.

Das von dem Antragsteller angegriffene Beherbergungsverbot bewirkt zwar einen erheblichen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Andererseits währt dieser Eingriff in zeitlicher Hinsicht begrenzt, auch wenn das Übernachtungsverbot bereits über fünf Monate andauert und auch eine Aufhebung desselben nach dem 18. April 2021 nicht sicher erscheint.

Zudem wird das durch den Antragsteller für die Bekämpfung der Pandemie erbrachte Opfer durch die angekündigten Ausgleichszahlungen teilweise kompensiert. Die danach verbleibenden wirtschaftlichen und grundrechtlich geschützten Interessen des Antragstellers überwiegen, auch wenn sie erheblich sind, nicht gegenüber dem Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens in überaus hohem Maße gefährdet sind.


OVG Sachsen, 14.04.2021 - Az: 3 B 21/21

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